Rz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Verstöße gegen § 295 AO bewirken keine Nichtigkeit der Vollstreckungshandlung, jedoch ihre Anfechtbarkeit mit dem Einspruch (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO; Wiese in Beermann/Gosch, § 295 AO Rz. 48). Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Pfändung ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bzw. auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Gerichtsverhandlung abzustellen. Demnach kann zu Gunsten des Stpfl. berücksichtigt werden, dass eine ursprünglich pfändbare Sache unpfändbar wird, umgekehrt kann eine ursprüngliche Unpfändbarkeit bei nachträglich eintretender Pfändbarkeit auch geheilt werden (BFH v. 03.08.2012, VII B 40/11, BFH/NV 2012, 1936; Müller-Eiselt in HHSp., § 295 AO Rz. 21 f.; Loose in Tipke/Kruse, § 295 AO Rz. 11).

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