Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen endgültige Vollstreckungsmaßnahmen, die nicht zur bloßen Sicherung des Anspruchs erforderlich sind, kann der Betroffene Einspruch einlegen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, ggf. auch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Geht die Vollstreckungsmaßnahme über den Sicherungszweck hinaus, ist sie – soweit das noch möglich ist – aufzuheben.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Einspruchsverfahren gegen einen erlassenen Aufteilungsbescheid trifft § 277 AO demgegenüber eine abschließende Regelung für den "vorläufigen Rechtsschutz" bis zur endgültigen Entscheidung über diesen (s. § 279 AO Rz. 6).

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