Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 215 Abs. 2 Satz 1 AO). Ferner ist die Sicherstellung dem Eigentümer oder Besitzer der sichergestellten Waren oder anderen Gegenstände mitzuteilen, sofern diese Personen bekannt sind (§ 215 Abs. 2 Satz 2 AO).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer oder Besitzer) mitzuteilen, sofern diese bekannt sind (nach § 215 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Mitteilung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Sicherstellung durch Wegnahme oder Anbringung von Siegeln. Dagegen wird die Sicherstellung durch Verfügungsverbote erst durch Bekanntgabe des Verfügungsverbots an den Betroffenen gem. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam. Die Niederschrift über die Sicherstellung macht die Amtshandlung erweislich; sie ist keine Voraussetzung für deren Wirksamkeit und kein Verwaltungsakt.

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