Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 209 Abs. 2 Nr. 1 AO erstreckt die Steueraufsicht auf die dort genannten Vorgänge in einem Verbrauchsteuerverfahren, wobei der Begriff dieser Verfahren und weitere Einzelheiten den einschlägigen Einzelsteuergesetzen zu entnehmen ist.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 AO unterliegen die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die eine Abgabenvergünstigung beansprucht wird, der Steueraufsicht. Derartige in verschiedenen Verbrauchsteuergesetzen vorgesehene Abgabenvergünstigungen werden im jeweiligen Verbrauchsteuerverfahren bewilligt.

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