Tz. 42

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 172 Abs. 1 Satz 2 AO dehnt die Geltung der Aufhebungs- und Änderungsmöglichkeiten auf solche Einspruchsentscheidungen aus, durch die der Steuerbescheid bestätigt oder geändert worden ist. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Einspruchsentscheidungen (§§ 366, 367 Abs. 2 Satz 3 AO) sich von den ihnen vorausgehenden Bescheiden lediglich dadurch unterscheiden, dass sie auf einer erneuten rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung durch die Finanzbehörde beruhen, sie erwachsen als Verwaltungsakte daher nur in Bestandskraft, nicht in eine erhöhte Bestandskraft oder in Rechtskraft. Dies gilt auch für Abhilfebescheide im Einspruchsverfahren, vgl. AEAO zu § 172, Nr. 4.

 

Tz. 43

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Es wäre daher nicht gerechtfertigt, ihnen allgemein eine stärkere (materielle) Bestandskraft als den angefochtenen Bescheiden zuzubilligen. Eine schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist auch dann zulässig, wenn die Einspruchsentscheidung bereits ergangen ist, sofern der Änderungsantrag vor Ablauf der Klagefrist gestellt wurde (s. Rz. 28). Eingeschränkt ist diese Änderungsmöglichkeit durch § 172 Abs. 1 Satz 3 AO. Verfristet vorgetragene Tatsachen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 AO in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen auch nicht berücksichtigt werden, wenn der Bescheid vor Ablauf der Klagefrist geändert werden soll; insoweit gilt die Präklusion nach § 364b AO ausdrücklich fort (dazu z. B. Bartone in Gosch, § 364b AO Rz. 92; zum Verhältnis zu § 132 AO FG Mchn v. 11.10.2000, 1 K 4131/99, EFG 2001, 156).

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