I. Gegenstand der Gebühr

 

Rz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Pfändungsgebühr wird sowohl erhoben für die Pfändung des Vollziehungsbeamten (Sachpfändung) als auch für Forderungspfändungen durch die Vollstreckungsstellen. Die Unterscheidung zwischen Sach- und Forderungspfändung hat nur noch Bedeutung für den Zeitpunkt der Entstehung der Pfändungsgebühr.

II. Entstehung der Gebühr

 

Rz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Gebühr für Pfändungsmaßnahmen des Vollziehungsbeamten (§ 285 AO) entsteht, sobald er Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat (§ 339 Abs. 2 Nr. 1 AO), d. h. nach außen in Erscheinung tretende Handlungen, die unmittelbar dessen Ausführung dienen. Sie wird für die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags nur einmal erhoben, unabhängig von der Anzahl der gepfändeten Gegenstände und unabhängig davon, wie oft der Vollziehungsbeamte tätig werden musste.

 

Rz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Pfändung von Forderungen entsteht die Gebühr gemäß § 339 Abs. 2 Nr. 2 AO mit dem Wirksamwerden jeder einzelnen Pfändungsverfügung, nämlich mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner (§ 309 Abs. 2 Satz 1 AO) bzw. an den Vollstreckungsschuldner (§ 321 Abs. 2 AO). Für die Einziehung der Forderung wird keine besondere Gebühr erhoben. Für sie können allerdings Auslagen entstehen (§ 344 AO).

III. Höhe der Gebühr

 

Rz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Höhe der Gebühr beträgt für alle Pfändungsmaßnahmen einheitlich 26 EUR. Nach Einführung dieser Festgebühr zum 01.01.2005 kommt es auf die Höhe der zu vollstreckenden Beträge nicht mehr an. Eine Gebührentabelle, wie sie die bis 31.12.2004 geltende Rechtslage vorsah (§ 339 Abs. 4 AO a. F.), ist ebenso entfallen, wie die Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte in besonderen Fällen (§ 339 Abs. 5 AO a. F.).

IV. Erhebung der Gebühr bei Abwendung der Pfändung

 

Rz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird (§§ 339 Abs. 4 Nr. 1, 292 AO), wenn auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist (§ 339 Abs. 4 Nr. 2 AO), wenn der Pfändungsversuch mangels pfändbarer Gegenstände fruchtlos geblieben ist (§ 339 Abs. 4 Nr. 3 AO), die Pfändung unterbleibt, weil kein Überschuss über die Kosten der Vollstreckung zu erwarten ist (s. § 281 AO Rz. 5), bzw. im Falle von Hausrat der erzielbare Erlös zu dem Wert der Gegenstände außer Verhältnis steht (§ 812 ZPO) und wenn die Pfändung unterbleibt, weil gemäß § 851bAbs. 1 ZPO Pfändungsschutz für Miet- und Pachtzinsen besteht, der auch die daraus herrührenden Barmittel und Guthaben umfasst.

 

Rz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 339 Abs. 4 AO enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle für den Bestand der Pfändungsgebühr. Dies bedeutet: Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, entfällt die Pfändungsgebühr (§ 339 Abs. 4 Satz 2 AO), so z. B. beim Nachweis der Zahlung an die Finanzkasse oder beim Nachweis von Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckungsaufschub.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge