Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zur Nachentrichtung der verkürzten Steuer ist nach § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO seit 2015 jeder Beteiligte (Täter oder Teilnehmer, s. § 28 Abs. 2 StGB) verpflichtet, zu dessen Gunsten die Steuer verkürzt wurde. Insoweit entspricht die Vorschrift § 371 Abs. 3 AO. Da nach § 235 Abs. 1 Satz 2 AO Zinsschuldner derjenige ist, zu dessen Vorteil Steuern hinterzogen worden sind, trifft die Zahlungsverpflichtung bzgl. der Hinterziehungszinsen nach § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO ebenfalls nur den begünstigten Tatbeteiligten.

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