Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
An einem Steuerschuldverhältnis können aus verschiedenen Gründen mehrere Personen als Verpflichtete beteiligt sein:
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Sinne des § 43 AO kann sich eine Mehrheit von Steuerschuldnern aus dem in Betracht kommenden Einzelsteuergesetz ergeben; s. z. B. § 20 ErbStG, § 13 GrEStG, § 10 Abs. 3 GrStG und Art. 84 UZK.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das EStG sieht in §§ 26, 26b vor, dass Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen können. In diesem Fall sind die zusammenveranlagten Personen nebeneinander Steuerschuldner. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften vgl. § 2 Abs. 8 EStG.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In den Fällen der steuerlichen Haftung (s. §§ 69 bis 76 AO und die besonderen Haftungsvorschriften in anderen Gesetzen) können mehrere Haftende nebeneinander vorhanden sein.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nicht angesprochen ist das Verhältnis zwischen Steuerschuldnern und Haftenden. Der BFH (BFH v. 27.03.1968, II 98/62, BStBl II 1968, 376) spricht von einer "unechten Gesamtschuld". Da der Haftungsanspruch den Steueranspruch, auf den er sich bezieht, unberührt lässt, sind Steuerschuldner und Steuerhaftender nebeneinander gegenüber der Finanzbehörde verpflichtet. Daher sind auch sie Gesamtschuldner. Besonderheiten können sich nur hinsichtlich der Frage ergeben, ob die Finanzbehörde ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie sich nicht zunächst an den Steuerschuldner hält. Im Grundsatz hat der Gesetzgeber diese Frage in § 219 AO ausdrücklich geregelt, denn dort kommt zum Ausdruck, dass der Steuerschuldner – von Ausnahmefällen abgesehen – vorrangig zur Zahlung aufgefordert werden soll.
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