I. Einspruchsentscheidungen

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einspruchsentscheidungen sind zwar Verwaltungsakte i. S. des § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 AO. Zur Vermeidung einer nicht endenden Kette von Einspruchsverfahren sind Einspruchsentscheidungen von einem weiteren Einspruch ausgeschlossen. Weiterer Rechtsschutz wird nunmehr durch die Anfechtungsklage gewährt, deren Verfahrensvoraussetzung nach § 44 Abs. 1 FGO eine Einspruchsentscheidung ist. Dagegen findet § 348 Nr. 1 AO auf Vollabhilfebescheide keine Anwendung. Gegen den Vollabhilfebescheid kann kein Rechtschutz durch Erhebung der Anfechtungsklage erlangt werden, da das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gerade nicht ohne Erfolg geblieben ist (BFH v. 18.04.2007, XI R 47/05, BStBl II 2007, 736). Erlässt das Finanzamt vor Ablauf der Einspruchsfrist eine (Teil-)Einspruchsentscheidung, ist ein nochmaliger Einspruch gegen die Steuerfestsetzung nicht statthaft, auch wenn er innerhalb der noch währenden Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) eingelegt worden ist (BFH v. 18.09.2014, VI R 80/13, BStBl II 2015, 115; FG Ddorf v. 05.06.2013, 15 K 4597/12 E).

II. Untätigkeit der Finanzbehörde

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Entscheidet die Finanzbehörde über einen Einspruch nicht in angemessener Frist, so ist ein weiterer Untätigkeitseinspruch nicht zulässig. Rechtsschutz wird hier im Wege der Untätigkeitsklage nach § 46 FGO gewährt.

III. Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden

 

Tz. 4

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Gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist ein Einspruch nicht statthaft, sondern kann direkt Klage beim FG erhoben werden. Bleibt eine der genannten Finanzbehörden untätig, ist Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 2 FGO gegeben. Oberste Finanzbehörden sind das Bundesministerium für Finanzen sowie die Länderfinanzministerien (§§ 1, 2 FVG). Gegen Verwaltungsakte des Bundeszentralamts für Steuern ist der Einspruch zulässig, da es sich dabei um eine Oberbehörde i. S. v. § 1 Nr. 2 FVG handelt (s. BFH v. 29.10.1981, I R 89/80, BStBl II 1982, 150).

IV. Entscheidungen in Angelegenheiten des Steuerberatergesetzes

 

Tz. 5

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Entscheidet, wie in einigen Ländern vorgesehen, die OFD über die Zulassung, Befreiung und Wiederholung der Prüfung nach dem StBerG, ist dagegen der Einspruch nicht zulässig. Der Gesetzgeber hielt ein Vorverfahren für entbehrlich, da diese Entscheidungen als reine Rechtsentscheidungen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (BT-Drs. 14/2667, 37; Seer in Tipke/Kruse, § 348 AO Rz. 4). Entscheidet die oberste Finanzbehörde des Landes (s. § 37b StBerG), ist der Einspruch bereits nach § 348 Nr. 3 AO nicht statthaft. Nach nun aktueller Rechtslage ist der Einspruch gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes ausgeschlossen. Diese umfassen sowohl die Steuerberaterprüfung und Bestellung, als auch die Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft (Rätke in Klein, § 348 AO Rz. 6).

V. Entscheidungen durch Allgemeinverfügung

 

Tz. 6

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Nach § 348 Nr. 6 AO ist ein Einspruch gegen Allgemeinverfügungen nach § 172 Abs. 3 AO unstatthaft. Die Regelung verhindert überflüssigen Verwaltungsaufwand (Keß in Schwarz/Pahlke, § 348 AO Rz. 19).

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