I. Zuständigkeit des Lagefinanzamts (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO)

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten richtet sich die Zuständigkeit nach deren Lage bzw., wenn sich diese auf die Bezirke mehrerer FA erstreckt, nach der Lage des wertvollsten Teils. Anwendungsfälle sind die Feststellung der Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO) und die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei Beteiligung mehrerer Personen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) oder bei Auseinanderfallen der Zuständigkeiten (§ 180 Abs. 1 Nr. 2b AO).

II. Zuständigkeit des Betriebsfinanzamts (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO)

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die örtliche Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen in Bezug auf gewerbliche Betriebe (Einheitswert des Betriebsvermögens, gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a oder b AO, s. Rz. 1) ist vom Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) bzw. dem Ort der Betriebstätte (§ 12 AO) abhängig (BFH v. 22.08.2013, X B 16–17/13, BFH/NV 2013, 1763). Der Ort der Betriebstätte ist maßgebend bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich der AO; bei mehreren Betriebstätten kommt es auf den Ort der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebstätte an. Im Falle der Insolvenz s. § 26 AO Rz. 10.

III. Zuständigkeit bei selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AO)

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die örtliche Zuständigkeit für die gesonderten Feststellungen bei selbstständiger Arbeit (Einheitswert des Betriebsvermögens und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a oder b AO, s. Rz. 1) liegt bei dem FA, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (BFH v. 16.11.2006, XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401; v. 25.08.2015, VIII R 53/13, juris). Wird die Tätigkeit im Bereich mehrerer FA ausgeübt, ist maßgeblich, wo sich der Schwerpunkt der Tätigkeit befindet; dies soll gewährleisten, dass das FA, in dessen Bezirk der Schwerpunkt der Berufstätigkeit liegt, eine umfassende Zuständigkeit für diese Tätigkeit im Ganzen erhält (BFH v. 10.06.1999, IV R 69/98, BStBl II 1999, 691).

IV. Zuständigkeit in anderen Fällen (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO)

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen i. S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, die sich nicht auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe oder aus selbstständiger Arbeit beziehen, also bei Einkünften aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie bei sonstigen Einkünften, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Verwaltung dieser Einkünfte bzw. wenn ein solcher im Geltungsbereich der AO nicht feststellbar ist, nach dem Ort, an dem sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet. Dadurch wird vermieden, dass für jedes einzelne Grundstück durch das jeweilige Lage-FA eine gesonderte Feststellung getroffen werden muss. Sinngemäß gilt dies auch für die Fälle der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO. Im Übrigen wird auf die Weisungen in AEAO zu § 18, Nr. 2 und 3, verwiesen.

V. Zuständigkeit bei Beteiligungen im Ausland (§ 18 Abs. 2 AO)

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift begründet eine besondere örtliche Zuständigkeit für die Fälle, in denen sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen lässt. Betroffen sind vor allem die Fälle, in denen mehrere im Inland steuerpflichtige Personen an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt sind. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften ausländischer Personengesellschaften, an denen inländische Gesellschafter beteiligt sind, ist zu prüfen, ob ein Anknüpfungsmerkmal i. S. des § 18 Abs. 1 AO gegeben ist. Ist dies der Fall, ist das dort genannte FA zuständig. Fehlt dagegen ein solches Anknüpfungsmerkmal, gilt § 25 AO i. V. m. § 18 Abs. 2 AO (s. AEAO zu § 18, Nr. 6).

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