Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Anzeigepflichtig sind Stpfl., die nicht natürliche Personen sind. Damit werden im Grundsatz Körperschaften, Vereine, Vermögensmassen und Personengesellschaften erfasst. Streitig ist aber, ob aus der Bezugnahme auf § 20 AO eine Einschränkung in dem Sinne folgt, dass die Anzeigepflicht gegenüber dem FA nur für solche Steuerschuldner gilt, die potenziell Steuern vom Einkommen oder Vermögen schulden können; dieses hätte zur Folge, dass Personengesellschaften lediglich der Gemeinde gegenüber anzeigepflichtig sind, da sie nur Schuldner der Grund- oder Gewerbesteuer sein können (so: Brandis in Tipke/Kruse, § 137 AO Rz. 2 und Schmieszek in Gosch, § 137 AO Rz. 4 f.). M. E. dient der Verweis auf § 20 AO lediglich der Bestimmung des für die Annahme der Anzeige örtlich zuständigen FA, sodass § 137 AO einen einheitlichen Kreis der Anzeigepflichtigen bestimmt, unabhängig davon, wem gegenüber die Anzeige zu erstatten ist. In jedem Fall ist eine mögliche Anzeigepflicht nach § 138 AO zu beachten.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob der Stpfl. unbeschränkt oder beschränkt stpfl. oder sachlich oder persönlich von der Steuer befreit ist. Sie entfällt allenfalls, wenn der Stpfl. ausschließlich Einkünfte i. S. des § 2 Nr. 2 KStG erzielt (allg. Meinung, s. Schwarz in Schwarz/Pahlke, § 137 AO Rz. 5 m. w. N.).

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