Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für den Fall, dass der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete von der ihm in § 241 Abs. 1 Nr. 7 AO eröffneten Möglichkeit, Sicherheit durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wechselverpflichtungen eines tauglichen Steuerbürgen zu erbringen, Gebrauch macht, bestimmt § 244 Abs. 1 Satz 1 AO die an die Person des Bürgen zu stellenden Anforderungen. Generell müssen sie ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen und ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichtsstand im Geltungsbereich der AO haben. Durch die letztgenannte Voraussetzung soll gewährleistet werden, dass im Falle einer Klage bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vor einem deutschen Gericht Klage erhoben werden kann. Gemäß § 244 Abs. 1 Satz 4 AO dürfen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer weder wechselseitig füreinander Sicherheit leisten noch untereinander wirtschaftlich verflochten sein. Bei allgemein zugelassenen Steuerbürgen (§ 244 Abs. 2 AO, s. Rz. 4) findet § 244 Abs. 1 Satz 4 AO keine Anwendung (Sunder-Plassmann in HHSp, § 244 AO Rz. 27).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 244 Abs. 1 Satz 2 AO müssen Bürgschaften ferner den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB enthalten. Sowohl Bürgschaften als auch Schuldversprechen sind schriftlich zu erteilen (§ 244 Abs. 1 Satz 3 AO). § 244 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO sind abweichend von §§ 349, 350 HGB auch zu beachten, wenn die Bürgschaft auf Seiten des Bürgen, das Schuldversprechen auf Seiten des Versprechenden ein Handelsgeschäft ist.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zur Entscheidungsbefugnis des BMF in Bezug auf die Annahme von Bürgschaften aufgrund internationaler Übereinkommen bzw. von Pauschalbürgschaften entsprechend EG-Verordnungen bzw. Übereinkommen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften s. § 244 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AO.

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