Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wer sich mehr als sechs Monate zeitlich zusammenhängend im Inland aufhält, hat unwiderlegbar im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Unabhängig von den evtl. bei Beginn des Aufenthalts gehegten Absichten, gilt mit dem Überschreiten der Sechsmonatsfrist der Aufenthalt rückwirkend, d. h. also von Anfang an als gewöhnlicher Aufenthalt. Kurzfristige – auch mehrere – Unterbrechungen sind dabei unbeachtlich, sie werden dem Sechsmonatszeitraum zugerechnet. Die Frist muss nicht innerhalb eines Kalenderjahrs bzw. Veranlagungszeitraums überschritten werden (BFH v. 22.06.2001, I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001). Der Begriff der kurzfristigen Unterbrechungen wird nicht näher erläutert, insbes. fehlt eine zeitliche Einschränkung. Eine kurzfristige Unterbrechung liegt vor, wenn sie nach der Verkehrsanschauung die Einheitlichkeit des Aufenthalts unberührt lässt (Buciek in Gosch, § 9 AO Rz. 49 m. w. N.; BFH v. 22.06.2011, I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001). Kurzfristige Unterbrechungen sind nicht voll synonym mit vorübergehenden Unterbrechungen. Daher muss zur Absicht, alsbald zurückzukehren, die durch die äußeren Umstände dokumentiert wird, objektiv die tatsächliche Rückkehr innerhalb kurzer Zeit treten. Urlaubsreisen, deren Dauer die Üblichkeit nicht überschreiten, beenden den Aufenthalt nicht. Heimaturlaube eines Gastarbeiters können, auch bei einer mehrmonatigen Abwesenheit, als kurzfristige Unterbrechung angesehen werden (FG BW v. 23.09.1975, IV 253/73, EFG 1976, 13).

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