Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 180 Abs. 1 AO zählt wichtige Fallgruppen auf, bei denen eine gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung vorzunehmen ist. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend. Weitere Feststellungsfälle finden sich in § 180 Abs. 2 und 5 AO und in Einzelsteuergesetzen (s. § 179 AO Rz. 4). § 180 Abs. 3 und 4 AO regelt Fälle, in denen von der Durchführung von Feststellungen Abstand genommen werden darf, und besagt zugleich, dass dies in anderen Fällen nicht zulässig ist. – Im Übrigen s. § 179 AO Rz. 2 ff.

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