Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 1 Abs. 3 Satz 2 AO hat zur Folge, dass die entsprechende Anwendung der für die Steuern geltenden Vorschriften auf die Zinsen ausdrücklich geregelt werden muss. Eine solche Sonderregelung für die Festsetzung der Zinsen enthält § 239 Abs. 1 Satz 1 AO. Eine Haftung für Zinsen kommt grundsätzlich nicht in Betracht; dies folgt mittelbar aus § 71 AO, der ausdrücklich eine Haftung für Hinterziehungszinsen vorsieht. Die Vorschrift wäre entbehrlich, wenn stets eine Haftung für Steuerzinsen eingreifen würde (BFH v. 05.10.2004, VII R 76/03, BStBl II 2006, 3; gl. A. Loose in Tipke/Kruse, § 239 AO Rz. 1; Heuermann in HHSp, § 239 AO Rz. 4).

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