Tz. 34

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 130 Abs. 4 AO dient allein der Klarstellung und enthält keine eigenständige Regelung (von Wedelstädt in Gosch, § 130 AO Rz. 96; Loose in Tipke/Kruse, § 130 AO Rz. 54). Danach entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit die Finanzbehörde, die nach den allgemeinen Regelungen über die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Rücknahme zuständig ist. Dies gilt auch bei Zuständigkeitswechsel oder bei Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts durch eine unzuständige Behörde (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 323).

 

Tz. 35

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hinsichtlich des Zuständigkeitswechsels verweist § 130 Abs. 4 AO auf § 26 Satz 2 AO; danach kann die bisherige Finanzbehörde das auf die Rücknahme gerichtete Verfahren fortführen.

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