Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Grundsätzliches Ziel der Steuererhebung ist die Erzielung von Einnahmen zur allgemeinen Finanzierung des Staatswesens, also die Verfolgung eines Fiskalzwecks zur Deckung des notwendigen staatlichen Finanzbedarfs bzw. des Finanzbedarfs des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens (s. Rz. 12 f.). Die Steuererhebung muss zu endgültigen Einnahmen führen. Daher sind rückzahlbare Abgaben (Zwangsanleihen) keine Steuern, da sie nur der Erzielung von vorübergehenden Einnahmen dienen (BVerfG v. 06.11.1984, 2 BvL 19/83, BStBl II 1984, 858). Keine Steuern waren daher der Konjunkturzuschlag (BVerfG v. 15.12.1970, 1 BvR 559/70, BVerfGE 29, 402, 408) sowie die Investitionshilfeabgabe (BVerfG v. 06.11.1984, 2 BvL 19/83, BVerfGE 67, 256, 281).

 

Tz. 22

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Sog. Erdrosselungs"steuern" sind darauf angelegt, ein bestimmtes Verhalten durch Auferlegung einer Geldleistungspflicht zu unterbinden. Sie sind demnach keine Steuern, weil sie dem einem Steuergesetz begrifflich zugeordneten Zweck, Einnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen (BVerfG v. 03.05.2001, 1 BvR 634/00, NVwZ 2001, 1264; BVerfG v. 18.01.2006, 2 BvR 2194/99, NJW 2006, 1191; Drüen in Tipke/Kruse, § 3 AO Rz. 17; Wernsmann, NJW 2006, 1169; Neumann in Gosch, § 3 AO Rz. 19). Sie sind unzulässig.

 

Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 3 Abs. 1 Satz 1 2. HS AO lässt es ausdrücklich zu, dass die Erzielung von Einnahmen nur einen Nebenzweck bildet. Dies eröffnet die Möglichkeit, mit Steuern auch außerfiskalische Lenkungszwecke wirtschafts-, sozial- oder umweltpolitischer Art zu verfolgen (ausführlich Wernsmann in HHSp, § 3 AO Rz. 85 ff.). Diese Lenkungszwecke dürfen den Hauptzweck einer Steuer bilden, sofern der Fiskalzweck zumindest als Nebenzweck verfolgt wird (z. B. BVerfG v. 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192; BVerfG, v. 07.05.1998, 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95, BVerfGE 98, 106).

 

Tz. 24

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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