Tz. 80

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Ablaufhemmung dauert bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide (oder Feststellungs- und Messbetragsbescheide) bzw. bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntgabe der in § 202 Abs. 1 Satz 3 AO vorgesehenen Mitteilung, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO). Bleibt die Finanzbehörde nach Abschluss der Außenprüfung untätig, ergeht also weder ein das Ergebnis der Außenprüfung auswertender Bescheid noch eine Mitteilung gem. § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, so endet die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 4 Satz 3 AO spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Außenprüfung abgeschlossen wurde, die für die Steuer einschlägige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 AO) verstrichen ist. Dies bedeutet, dass die jeweils geltende Frist des § 169 Abs. 2 AO erneut läuft (Drüen, AO-StB 2001, 196). Dabei sind andere Vorschriften, die eine Ablaufhemmung anordnen, zu berücksichtigen (§ 171 Abs. 4 Satz 3 2. HS). So kann der Ablauf der Festsetzungsverjährung trotz Ablaufs der in § 171 Abs. 4 Satz 3 AO genannten Frist gehemmt sein, wenn ein anderer Tatbestand des § 171 AO einschlägig ist (vgl. BR-Drs. 140/84, 12). Für die Berechnung der in § 171 Abs. 4 Satz 3 AO genannten Frist kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlungen (nur) an, wenn eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden hat (BFH v. 20.10.2015, IV B 80/14, BFH/NV 2016, 168).

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