Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Stpfl. muss ein Interesse an der Zusage haben, weil sie für seine geschäftlichen Maßnahmen von Bedeutung ist. Das ist der Fall, wenn die Kenntnis der zukünftigen steuerlichen Behandlung die Entscheidung des Stpfl. über zu ergreifende geschäftliche Maßnahmen beeinflussen kann, d. h. er den Sachverhalt noch entsprechend gestalten kann (Seer in Tipke/Kruse, § 204 AO Rz. 13; von Wedelstädt, AO-StB 2009, 15, 17). Geschäftliche Maßnahmen sind "wirtschaftlichen Dispositionen" gleichzustellen (BFH v. 29.10.1987, X R 1/80, BStBl II 1988, 121). Unter geschäftliche Maßnahmen fallen nicht nur betriebliche, sondern alle Maßnahmen mit steuerlichen Auswirkungen (Seer in Tipke/Kruse, § 204 AO Rz. 13; Rüsken in Klein, § 204 AO Rz. 12; von Wedelstädt, AO-StB 2009, 15, 17; a. A. Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 204 AO Rz. 6); denn die Zusage können nicht nur Stpfl. i. S. des § 193 Abs. 1 AO, sondern auch Stpfl. i. S. des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO beantragen. § 204 AO verlangt anders als § 89 Abs. 2 AO ("erhebliche steuerliche Auswirkungen") nicht, dass die wirtschaftlichen Dispositionen von einigem Gewicht sind (Schallmoser in HHSp, § 204 AO Rz. 23 m. w. N.; a. A. Seer in Tipke/Kruse, § 204 AO Rz. 12). Darüber hinaus muss die steuerrechtliche Beurteilung des fraglichen Sachverhalts rechtlich unsicher sein (Schallmoser in HHSp, § 204 AO Rz. 24 m. w. N.). Das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage z. B. durch die Rspr. abschließend geklärt ist oder eine norminterpretative Verwaltungsanweisung dazu besteht (Seer in Tipke/Kruse, § 204 AO Rz. 14 m. w. N.; von Wedelstädt, AO-StB 2009, 15, 17, m. w. N.).

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