Tz. 24

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Besteuerung ist grundsätzlich das Ergebnis der Buchführung zugrunde zu legen, wenn die Voraussetzungen des § 158 AO erfüllt sind. Zu schätzen ist, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nach § 158 AO nicht zugrunde gelegt werden können.

 

Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei formell ordnungsmäßiger Buchführung kann es gleichwohl zur Schätzung kommen, wenn die Vermutung des § 158 AO von der Finanzbehörde widerlegt wird, d. h. sie nachweist, dass das Ergebnis der Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise nicht richtig ist (BFH v. 24.06.1997, VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51); dies kann durch geeignete Verprobungsmethoden wie z. B. durch inneren oder – begrenzt – äußeren Betriebsvergleich, durch Geldverkehrsrechnung, Vermögenszuwachsrechnung, Kalkulation u.Ä. geschehen (u. a. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 162 AO Rz. 39).

 

Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auch bei formell ordnungswidriger Buchführung setzt eine Schätzung voraus, dass das Buchführungsergebnis unrichtig ist; hier reichen ernsthafte Zweifel an der sachlichen Richtigkeit des Buchführungsergebnisses für die Zulässigkeit einer Schätzung aus (Seer in Tipke/Kruse, § 162 AO Rz. 40), die Anforderungen an den Nachweis der materiellen Unrichtigkeit durch die Finanzbehörde sind umso geringer, je schwerwiegender die Buchführungsmängel sind (BFH v. 17.11.1981, VIII R 174/77, BStBl 1982, 430). Ist das Buchführungsergebnis trotz formeller Mängel sachlich zutreffend, darf nicht geschätzt werden.

 

Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Weitere Voraussetzung ist, dass die durch die Fehler der Buchführung verursachten Unklarheiten und Zweifel nicht durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden können; Anforderungen an die nötigen Beweise und die Beweislast richten sich in diesem Fall nach den allgemein geltenden Grundsätzen (BFH v. 24.06.1997, VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51 m. w. N.).

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