Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87a Abs. 4 AO ermöglicht auch den Finanzbehörden Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen, für die gesetzlich Schriftform vorgesehen ist, durch die elektronische Form zu ersetzen, soweit nicht die elektronische Übermittlung ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist, wie z. B. in § 224a Abs. 2 AO, § 244 Abs. 1 Satz 3 AO, § 309 Abs. 1 Satz 2 AO, § 324 Abs. 2 Satz 2 AO. Auch die Dokumente der Finanzbehörden sind mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Fehlt die Signatur, ist die Erklärung unwirksam. Es ist nicht erforderlich, dass der einzelne Mitarbeiter mit seiner individuellen Signatur zeichnet; eine Behördensignatur reicht aus. Nach § 87a Abs. 4 Satz 3 AO kann auch die Behörde die Schriftform durch Versendung eines elektronischen Dokuments mittels De-Mail ersetzen. Der Versand muss über eine gesicherte Anmeldung i. S. d. § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz erfolgen. Zusätzlich muss die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

§ 87a Abs. 4 Satz 4 AO regelt den Sonderfall von durch die Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften; abweichend von der Grundregel des § 87a Abs. 4 Satz 1 AO ist eine elektronische Niederschrift nur zulässig, wenn dies gesetzlich zugelassen ist.

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