Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die vorläufige Festsetzung einer Steuer ist auch dann zulässig, wenn sich die Ungewissheit auf das anzuwendende Recht insoweit bezieht, als ungewiss ist, ob und wann ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem anderen Staat, das sich zugunsten des Stpfl. auswirken würde, für die Steuerfestsetzung wirksam wird. Für die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung ist ausreichend, wenn nach den Umständen zu erwarten ist, dass ein derartiges Abkommen rückwirkend anzuwenden sein wird.

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