Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts knüpft an die äußeren Begleitumstände an, unter denen sich jemand an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält. Diese müssen darauf schließen lassen, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend besteht, sondern auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Wie beim Wohnsitz entscheidet mithin das äußere Bild; Absichten für sich allein oder Absichten, die im Widerspruch zur äußeren Gestaltung stehen, sind ohne Bedeutung (s. § 8 AO Rz. 2).

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