(1) 1Zu den unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die nicht Kapitalgesellschaften i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind, für die aber die Vorschriften der §§ 27 bis 42 KStG sinngemäß gelten, gehören in erster Linie die unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. 2Unbeschränkt steuerpflichtige Realgemeinden und wirtschaftliche Vereine gehören zu diesen Körperschaften, wenn sie Mitgliedschaftsrechte gewähren, die einer kapitalmäßigen Beteiligung gleichstehen. 3Vgl. BFH-Urteil vom 23.9.1970 (BStBl 1971 II S. 47). 4Die §§ 27 bis 42 KStG gelten sinngemäß auch für ausländische Kapitalgesellschaften, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 3 KStG unbeschränkt steuerpflichtig sind.

 

(2) 1Bei den sonstigen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 KStG sowie bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften sind die Vorschriften der §§ 27 bis 42 KStG nicht anzuwenden. 2Vgl. BFH-Urteile vom 13.11.1991 (BStBl 1992 II S. 429) für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und vom 8.2.1995 (BStBl II S. 552) für eine Ritterschaft.

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