Einführung

 

(1) Die Einkommensteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.

 

(2) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

 

(3) Diesen Richtlinien liegt, soweit im einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374), zugrunde.

R 1. Steuerpflicht

(unbesetzt)

R 2. Zuständigkeit bei der Besteuerung

(unbesetzt)

R 3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:

1   Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
2 + nachzuversteuernder Betrag § 10 a EStG)
3 + aufgelöste Akkumulationsrücklage § 58 Abs. 2 EStG)
4 + Hinzurechnungsbetrag § 2 a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Auslandsinvestitionsgesetz)
5 - ausländische Verluste bei DBA § 2 a Abs. 3 Satz 1 EStG)
6 = Summe der Einkünfte
7 - Altersentlastungsbetrag § 24 a EStG)
8 - Abzug für Land- und Forstwirte § 13 Abs. 3 EStG)
9 = Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Abs. 3 EStG)
10 - Sonderausgaben §§ 10, 10 b, 10 c EStG)
11 - außergewöhnliche Belastungen §§ 33 bis 33 c EStG)
12 - Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter §§ 10 e bis 10 h, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 7 EStG und § 7 Fördergbietsgesetz)
13 - Verlustabzug §§ 10 d, 2 a Abs. 3 Satz 2 EStG)
14 = Einkommen § 2 Abs. 4 EStG)
15 - Kinderfreibetrag § 32 Abs. 6 EStG)
16 - Haushaltsfreibetrag § 32 Abs. 7 EStG)
17 - Tariffreibetrag § 32 Abs. 8 EStG)
18 - Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
19 = zu versteuerndes Einkommen § 2 Abs. 5 EStG).

R 4. Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer

Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1

Steuerbetrag

a) laut Grundtabelle/Splittingtabelle(§ 32 a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG )oder

b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz

2 +

Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34 b, 34 c Abs. 4 EStG

3 =

tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1, 5 EStG )

4 -

ausländische Steuern nach § 34 c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG

5 -

Steuerermäßigung bei Land- und Forstwirten nach § 34 e EStG

6 -

Steuerermäßigung für Einkünfte aus Berlin (West) nach den §§ 21, 31 Abs. 14 a BerlinFG

7 +

Steuern nach § 34 c Abs. 5 EStG

8 -

Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34 f Abs. 1, 2 EStG )

9 -

Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34 g EStG )

10 -

Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG

11 -

Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35 EStG )

12 +

Nachsteuer nach den §§ 30, 31 EStDV

13 =

festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG ).

R 5. Negative ausländische Einkünfte

Einkünfte derselben Art

 

(1) 1Einkünfte der jeweils selben Art nach § 2 a Abs. 1 EStG sind grundsätzlich alle unter einer Nummer aufgeführten Tatbestände, für die die Anwendung dieser Nummer nicht nach § 2 a Abs. 2 EStG ausgeschlossen ist. 2Die Nummern 3 und 4 sind zusammenzufassen. 3Negative Einkünfte nach § 2 a Abs. 1 Nr. 7 EStG, die mittelbar auf einen bei der inländischen Körperschaft verwirklichten Tatbestand der Nummern 1 bis 6 zurückzuführen sind, dürfen beim Anteilseigner mit positiven Einkünften der Nummer 7 ausgeglichen werden, wenn die Einkünfte auf Tatbestände derselben Nummer oder im Fall der Nummern 3 und 4 dieser beiden Nummern zurückzuführen sind. 4Einkünfte der Nr. 7 EStG können auch mit Einkünften nach der jeweiligen Nummer ausgeglichen werden, auf deren Tatbestände die Einkünfte der Nummer 7 zurückzuführen sind.

Betriebsstättenprinzip

 

(2) 1Für jede ausländische Betriebsstätte ist gesondert zu prüfen, ob negative Einkünfte vorliegen. 2Negative Einkünfte aus einer nicht aktiven gewerblichen Betriebsstätte dürfen nicht mit positiven Einkünften aus einer aktiven gewerblichen Betriebsstätte ausgeglichen werden.

Prüfung der Aktivitätsklausel

 

(3) 1Ob eine gewerbliche Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich eine aktive Tätigkeit nach § 2 a Abs. 2 EStG zum Gegenstand hat, ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu prüfen. 2Maßgebend ist hierfür das Verhältnis der Bruttoerträge. 3Abschnitt 76 Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 bis 4 KStR ist sinngemäß anzuwenden.

Betriebsstättenverluste bei DBA

 

(4) Das Antragsrecht nach § 2 a Abs. 3 EStG auf Abzug von Verlusten ausländischer Betriebsstätten muß für die gesamten nach einem DBA befreiten Einkünfte aller in dem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätten einheitlich ausgeübt werden.

Gesamtrechtsnachfolge

 

(5) Die nach § 2 a Abs. 1 EStG nicht ausgeglichenen oder nicht verrechneten negativen Einkünfte sowie der nach § 2 a Abs. 3 EStG abgezogene und noch nicht hinzugerechnete Betrag gehen im Erbfall auf den Erben über.

R 6. Steuerbefreiungen auf Grund des § 3 EStG

Zu § 3 Nr. 24

Aus Billigkeitsgründen sind die folgenden Le...

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