Schornsteinfegergebühren wieder vollständig geltend machen
Ab 2014 berücksichtigt die Finanzverwaltung nur noch die in Rechnung gestellten Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG, weil der Schornsteinfeger für die Mess- und Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau auch gutachterlich tätig würde (BMF, Schreiben v. 10.1.2014, BStBl 2014 I S. 75). Durch eine neue Entscheidung des BFH ist diese Auffassung m. E. nicht mehr haltbar.
Nach Auffassung des BFH (Urteil v. 6.11.2014, VI R 1/13) sind auch vorbeugende Erhaltungsmaßnahmen als Handwerkerleistungen begünstigt. Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes durch einen Handwerker sei ebenso wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder eine Maßnahme zur vorbeugenden Schadensabwehr eine Handwerkerleistung. Denn die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. So hat der BFH z. B. eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als begünstige Handwerkerleistung beurteilt.
Praxis-Tipp: Da somit auch Leistungen, die lediglich dazu dienen, den aktuellen Zustand eines Objektes festzustellen (z. B. Gutachten) als Handwerkerleistung begünstigt sind, kann m. E. nichts anderes für die Mess- und Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau eines Schornsteinfegers gelten. Denn (z. B.) die Feuerstättenschau dient auch der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist damit aus den gleichen Gründen als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Unerheblich ist dabei, ob die Leistung vom Schornsteinfeger, einem Kleinunternehmer oder der öffentlichen Hand erbracht wird. Daher sollten die Schornsteinfegergebühren mit Hinweis auf die Entscheidung des BFH wieder vollständig geltend gemacht werden.
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