Bei diesem dritten (und letzten) Fernverkauf[1] handelt es sich um die Lieferung von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit Ende des Transports im Mitgliedstaat der Einfuhr. Der Lieferort gilt in diesem Fall als im Einfuhrmitgliedstaat gelegen. Die Umsatzschwelle von 10.000 EUR findet keine Anwendung.

 
Achtung

Ortsregelung gilt nur bei gleichzeitiger Anwendung des OSS nach § 18k UStG

Die Ortsregelung für den Fernverkauf aus dem Drittlandsgebiet in den Einfuhrstaat gilt ausschließlich für den Fall, dass die Steuer auf die Lieferung gem. dem OSS nach § 18k UStG erklärt wird. Wird der OSS nach § 18k UStG nicht in Anspruch genommen (der OSS ist nicht verpflichtend anzuwenden), gelten für diese Art von Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet die allgemeinen Ortsbestimmungen nach § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG.

 
Praxis-Beispiel

Warenverkauf von Südkorea nach Deutschland ohne Anwendung des OSS nach § 18k UStG

Ein in Südkorea ansässiger Versandhändler S veräußert über die eigene Internetseite Sportbekleidung (Wert: 100 EUR) an eine Privatperson D in Deutschland. Die Ware wird aus dem Lager des S in Südkorea an den Wohnsitz von D in Deutschland versendet. Die Zollanmeldung in Deutschland erfolgt durch den Spediteur E in indirekter Vertretung des S. S nimmt den OSS nach § 18k UStG nicht in Anspruch.

Da die Zollanmeldung für Rechnung des S erfolgt, schuldet S die EUSt, die er unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim BZSt geltend machen kann. Die Lieferung des S an die Privatperson D ist gem. § 3 Abs. 8 UStG in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. S hat den Umsatz in Deutschland im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären.

Würde die Zollanmeldung in Deutschland durch die Privatperson D oder durch einen Post- oder Kurierdienstleister im Namen und für Rechnung von D erfolgen, würde D die EUSt schulden, weshalb § 3 Abs. 8 UStG dann keine Anwendung fände. Die Lieferung des S an D wäre dann in Deutschland nicht steuerbar, da sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in Südkorea befände. Die Regelung zum Fernverkauf aus dem Drittlandsgebiet wäre nicht anwendbar, weil H den OSS nach § 18k UStG nicht in Anspruch nimmt.

Warenverkauf von Südkorea nach Deutschland mit Anwendung des OSS nach § 18k UStG

Sachverhalt wie vor, aber S nimmt durch einen in Deutschland ansässigen Vertreter den OSS nach § 18k UStG in Anspruch.

Die Einfuhr der Waren ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei. Die Lieferung des S an die Privatperson D ist als Fernverkauf aus dem Drittlandsgebiet in den Einfuhrstaat in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. S hat diesen Umsatz im OSS nach § 18k UStG zu erklären.

 
Wichtig

Einbindung eines Online-Marktplatzbetreibers in diese Art von Fernverkauf

Bei diesem Fernverkauf gilt zusätzlich, dass bei einem Fernverkauf, bei dem ein Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle (Online-Marktplatz) den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR unterstützt (Betreiber eines Online-Marktplatzes, über den der Warenversand online abgewickelt wird) der Einfuhrmitgliedstaat auch dann als Lieferort hinsichtlich der Lieferung gilt, welcher die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zugeschrieben wird (Fiktion, dass der Marktplatzbetreiber die warenbewegte Lieferung ausführt), auch wenn die Steuer auf diese Lieferung nicht gem. OSS nach § 18k UStG zu erklären ist und ein Unternehmer oder dessen Beauftragter Schuldner der EUSt für die Einfuhr des Gegenstands ist. Das bedeutet: Die warenbewegte Lieferung des Marktplatzbetreibers bei Lieferungen von Einfuhrwaren im Sachwert bis 150 EUR wird immer fiktiv im Einfuhrmitgliedstaat ausgeführt, wenn ein Unternehmer oder dessen Beauftragter Schuldner der EUSt für die Einfuhr des Gegenstands ist.

 
Praxis-Beispiel

Warenverkauf von Norwegen nach Deutschland über einen Online-Marktplatz

Der in der Norwegen ansässige Unternehmer N verkauft Pullover an Privatkunden in der EU über einen Online-Marktplatz des Betreibers B. Ab 2022 liefert N von seinem Zentrallager Oslo aus an Privatkunden in Deutschland jeweils in Sachwerten bis 150 EUR. Die Einfuhren werden durch N ausschließlich beim Zollamt Hamburg erklärt. Der Ort der warenbewegten Lieferungen an die deutschen Privatkunden liegt jeweils in Deutschland (d. h. es entsteht deutsche USt), unabhängig davon, ob der OSS nach § 18k UStG genutzt wird oder nicht.

Die Einfuhr der Ware ist steuerfrei. Die warenbewegte Lieferung wird dem B zugerechnet (Fiktion eines Reihengeschäfts). Demzufolge erbringt N seine Lieferung an B umsatzsteuerlich fiktiv als sog. ruhende Lieferung, die am Ort des Beginns des Warentransports ausgeführt wird. Da der Warentransport in Oslo beginnt, unterliegt diese Lieferung des N in Deutschland nicht der USt. B muss die USt auf die Lieferungen in Deutschland anmelden und abführen, entweder über den OSS nach § 18k UStG oder im sog. allgemeinen Besteuerungsverfahren. Die US...

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