Leitsatz

Das Finanzgericht Münster urteilte, dass kein Sachbezug in Form eines Frühstücks lohnversteuert werden muss, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich trockene Brötchen und Heißgetränke zur Verfügung stellt. Stattdessen beurteilte das Gericht den Vorteil als "gewöhnlichen" Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, sodass die steuerfreie 44-EUR-Freigrenze anwendbar war.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber bestellte arbeitstäglich verschiedene Brötchensorten (Laugen-, Käse-, Rosinen- Schokobrötchen etc.), die er seinen Arbeitnehmern, Kunden und Gästen kostenfrei den ganzen Tag über auf einem Büfett in der Kantine bereitstellte; daneben offerierte er unentgeltlich Heißgetränke aus einem Automaten. Aufschnitt oder sonstige Brotbeläge bot der Arbeitgeber jedoch nicht an.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Arbeitgeber durch seine bereitgestellte Verpflegung eine "Mahlzeit" in Form eines Frühstücks abgegeben hatte, sodass nach § 8 Abs. 2 S. 6 EStG die amtlichen Sachbezugswerte der Lohnversteuerung zugrunde gelegt werden müssten.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht urteilte, dass die Bereitstellung von trockenen Brötchen und Heißgetränken noch keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks auslöst. Die durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegten Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen kommen nach Gerichtsmeinung vorliegend allesamt nicht zum Tragen, weil keine solche Mahlzeiten abgegeben worden sind. Das Finanzgericht setzte sich mit unterschiedlichen Stimmen aus der Fachliteratur auseinander und stellte letztlich maßgebend darauf ab, dass die Gestellung von trockener Brotware und Heißgetränken nach der allgemeinen Lebensauffassung noch kein Frühstück darstellt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann erst dann von einem Frühstück (nach einem Mindeststandard) ausgegangen werden, wenn zusätzlich Brotaufstrich bereitgestellt wird - was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Die vorliegende Verpflegungsgestellung war somit als "gewöhnlicher" Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu werten, sodass die monatliche Freigrenze von 44 EUR (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG n. F.) anwendbar war und die gewährten Vorteile lohnsteuerlich außer Betracht gelassen werden konnten.

 

Hinweis

Das letzte Wort liegt nun beim Bundesfinanzhof; die Revision ist unter dem Az. VI R 36/17 anhängig. Das Finanzgericht stützte seine Rechtsauffassung auch mit dem Argument, dass die Finanzverwaltung eine Kürzung von Verpflegungspauschalen im Falle einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber offenbar selbst nur vornimmt, wenn der Arbeitgeber "belegte Brötchen" reicht. Das Gericht verwies diesbezüglich auf die Aussage in Rz. 74 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014 (BStBl 2014 I S. 1412) zum neuen Reisekostenrecht und folgerte hieraus im Umkehrschluss, dass unbelegte Brötchen auch nach Verwaltungsauffassung keine "Mahlzeit" auslösen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 31.05.2017, 11 K 4108/14

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