Leitsatz

1. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nur Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

2. Weiter setzt § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden.

3. Für das Zusätzlichkeitserfordernis in § 37b EStG reicht es deshalb nicht aus, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger hinzutritt.

 

Normenkette

§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin führte in den Jahren 2006 bis 2010 in mehreren Aktionszeiträumen ein Verkaufsförderungsprogramm durch. Teilnahmeberechtigt waren beratende – nicht bei der Klägerin beschäftigte – Fachverkäufer im stationären Handel. Jeder Fachverkäufer konnte durch den Verkauf bestimmter Produkte der Klägerin an Endverbraucher Bonuspunkte sammeln und mit den gesammelten Punkten Sachprämien und Gutscheine erwerben. Die Einkommensteuer hierfür pauschalierte die Klägerin nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung erging ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Die daraufhin erhobene Klage, mit der sich die Klägerin erstmals gegen die Besteuerung der der Höhe nach unstreitigen Zuwendungen aus dem "Bonusprogramm" nach § 37b EStG wandte, wies das FG ab (Hessisches FG, Urteil vom 13.4.2016, 7 K 872/13, Haufe-Index 9701012, EFG 2016, 1705).

 

Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das angefochtene Urteil aus den in den Praxis-Hinweisen ausgeführten Gründen auf und gab der Klage statt.

 

Hinweis

1. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nicht alle Zu­wendungen schlechthin. § 37b EStG beschränkt sich vielmehr auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen‐)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. (z.B. BFH, Urteil vom 16.10.2013, VI R 57/11, BFH/NV 2014, 399, BFH/PR 2014, 127; BFH, Urteil vom 30.3.2017, IV R 13/14, BFH/NV 2017, 1098, BFH/PR 2017, 284).

2. Weiter setzt § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Voraussetzungen schränken den Anwendungsbereich der Pauschalierungsnorm weiter ein. Der Tatbestand erfasst insoweit nicht sämtliche, unabhängig von einem bestehenden Leistungsaustausch erbrachten Zuwendungen, sondern nur solche, die ergänzend zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch zwischen Steuerpflichtigem und Zuwendungsempfänger hinzutreten, in dem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind. Dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger (beispielweise eines Kunden des Steuerpflichtigen) hinzutritt, reicht deshalb nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen dem Zuwendenden (Steuerpflichtigen) und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung (Grundgeschäft) vereinbart ist und die Zuwendung zusätzlich, d.h. freiwillig, zur geschuldeten Leistung oder Gegenleistung hinzukommt (BFH, Urteil vom 12.12.2013, VI R 47/12, BFH/NV 2014, 611, BFH/PR 2014, 161).

3. Daran fehlt es im Streitfall. Denn sowohl der selbstständige als auch der nichtselbstständige Fachverkäufer erhielt die Prämie von der Klägerin nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung.

a) Die Prämie war vielmehr das ausgelobte Entgelt für die Veräußerung bestimmter Produkte der Klägerin. Erbrachte der Teilnehmer die Leistung – vorliegend den Verkaufserfolg – erwarb er den Prämienanspruch gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat die Prämien nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung gewährt. Sie sind nicht zu einem Grundgeschäft zwischen ihr und den angestellten Fachverkäufern hinzugetreten, sondern stellen die allein geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg dar.

b) Auch gegenüber den selbstständigen Betriebsinhabern wurden die Prämien nicht "zusätzlich ­zur ohnehin geschuldeten Leistung oder Gegenleistung" erbracht. Die Klägerin belieferte diese zwar mit ihren Waren. Die Prämien sind jedoch nicht als Dreingabe für die Abnahme der Waren, sondern unabhängig von deren Bezug – wie bei den angestellten Verkäufern – für einen bestimmten personenbezogenen Verkaufserfolg gewährt worden.

Anfechtung der eigenen Lohnsteueran­meldung unschädlich

Der Zulässigkeit der Klage und damit der Begründetheit der Revision stand nicht entgegen, dass die Klägerin vorliegend gegen die selbst angemelde...

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