Rz. 15

[Autor/Stand] Beruht der Erwerb von Todes wegen auf einer amtlich eröffneten letztwilligen Verfügung des Erblassers[2], d.h. einem Testament oder Erbvertrag, oder wurde die Schenkung (Zweckzuwendung) förmlich beurkundet, sind die Beteiligten nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 ErbStG von ihrer allgemeinen Anzeigepflicht entbunden. Dies gilt selbstverständlich, wenn die übersandten Dokumente, wie regelmäßig, bereits die Entscheidung über die Aufnahme eines Besteuerungsverfahrens erlauben (s. §§ 7, 8 ErbStDV).[3] Dies gilt – dem Wortlaut widersprechend – aber auch, wenn das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker aus den amtlichen Mitteilungen nach § 34 ErbStG nicht unzweifelhaft erkennbar ist; denn gerade dann muss das Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt den Sachverhalt weiter aufklären, den Steuerfall ggf. sogar längere Zeit überwachen.[4]

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Eine u.U. fatale Gesetzeslücke: Der Erbschaftsteueranspruch[6] kann durchaus bereits mit Ablauf des vierten Kalenderjahrs nach dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) durch Verjährung erlöschen.[7] Der Schenkungsteueranspruch verjährt hingegen derart kurzfristig nur bei Beachtung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO (i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – s. auch § 31 ErbStG Rz. 10).[8] Allerdings lässt sich die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO[9] mit einer rechtzeitigen (!) Aufforderung zur Abgabe der Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung (wieder) herstellen[10], die nun frühestens mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die unterschriebene Steuererklärung abgegeben wird (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).[11] Doch ohne eine solche Aufforderung ist der Erwerber bzw. Schenker selbst dann nicht zu einer (berichtigten) Anzeige verpflichtet, wenn die amtliche Mitteilung unterblieben ist oder unvollständig war.[12]

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Beachten Sie: Die Finanzverwaltung will § 30 Abs. 3 ErbStG nicht anwenden bei Erwerben, die auf einer von einem ausländischen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruhen oder wenn eine Schenkung von einem ausländischen Notar beurkundet wurde.[14]

 

Rz. 18– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG idF des ErbStRG v. 24.12.2008[17] kommt es seit 1.1.2009 auf die gegenständlichen Bestandteile des Erwerbs an: "Gehört" zum Erwerb

  • Grundbesitz,
  • Betriebsvermögen,
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht nach § 33 ErbStG anzuzeigen sind,
  • oder Auslandsvermögen,[18]

bleibt es bei der gesetzlichen Anzeigepflicht der/s Erwerber/s nach § 30 Abs. 1 ErbStG.[19] Der Gesetzgeber will mit § 30 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ErbStG der Tatsache Rechnung tragen, dass die Erbschaftsteuerfinanzämter in Erbfällen allein von den Nachlassgerichten, Notaren und anzeigepflichtigen Vermögensverwahrern häufig keine Angaben zur Zusammensetzung und zum Wert des Nachlasses erhalten.[20]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Wenn entsprechendes Nachlassvermögen vorhanden ist, haben die Erben, die das Vermögen des Erblassers unmittelbar mit dem Erbanfall erwerben (§ 1922 Abs. 1, § 1942 Abs. 1, § 2032 Abs. 1 BGB)[22], das Erbschaftsteuerfinanzamt stets binnen drei Monaten über ihren Erwerb zu informieren. Unabhängig davon, ob sie kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge berufen sind, müssen sie jedoch nur die Tatsache ihres Erwerbs anzeigen. Angaben zu einzelnen Gegenständen und dem Wert des Nachlasses bleiben freiwillig.[23] Auch wenn der Gesetzgeber insoweit detailliertere Informationen gewünscht haben mag[24], wird die allein aus § 30 Abs. 1 ErbStG folgende Anzeigepflicht der/s Erwerber/s von Todes wegen mit § 30 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ErbStG gerade nicht erweitert, sondern mittels Rückausnahme von der nur ausnahmsweise nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ErbStG eingeräumten Befreiung lediglich bekräftigt.[25] Inhaltlich darf die Anzeige daher weiterhin auf die hierzu notwendigen Mindestangaben beschränkt werden (s. Rz. 10 ff.).

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Beachten Sie: Die neue Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf letztwillig begründete Erwerbe. Bei beurkundeten Schenkungen wird man daher unter Bezug auf § 1 Abs. 2 ErbStG keine fortdauernde Anzeigepflicht annehmen können.[27]

 

Rz. 23– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[2] Dies gilt auch für letztwillig benannte gesetzliche Erben (BFH v. 5.5.1999 – II R 96/97, BFH/NV 1999, 1341; BFH v. 30.1.2002 – II R 52/99, BFH/NV 2002, 917), nicht aber für Pflichtteilsberechtigte (BFH v. 30.10.1996 – II R 70/94, BStBl. II 1997, 11) und deshalb wohl auch nicht im Falle der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen (Hartmann, ZErb 2004, 179 unter 2.1.2.).
[3] FG Hess. v. 13.6.2014 – 1 K 876/13, nv.
[4] BFH v. 16.10.1996 – II R 43/96, BStBl. II 1997, 73; ErbStVA, Tz. 1.5.3/1.6; Hartmann, UVR 2000, 169 (unter 3.2.1). S. aber BFH v. 23.4.2008 – II R 52/06, BFH/NV 2008, 1493 (unter II. 3. c, cc).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[6] Der BFH beschränkt seine Auffassung ausschließlich auf Erwerbe...

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