Ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen, weil ein Ausschlussgrund eingreift (oder die Selbstanzeige sonst missglückt ist), so ist stets zu prüfen, ob nicht als "Rettungsanker" eine Strafbefreiung gem. § 24 StGB wegen strafbefreienden Rücktritts eingreift.[1] Nach h. M. ist die Regelung des § 24 StGB nicht durch § 371 AO ausgeschlossen.[2] Nach dem Prinzip der Meistbegünstigung ist vielmehr die Regelung anzuwenden, die für den Steuerpflichtigen das günstigste Ergebnis bewirkt.[3] Die Gegenansicht wird v.a. von verschiedenen Vertretern der Verwaltung vertreten[4] und ist m. E. abzulehnen. Ein Rücktritt ist aber nur möglich, wenn die Tat noch nicht vollendet ist, sondern sich im Versuchsstadium befindet und der Täter freiwillig handelt.

 
Praxis-Beispiel

Versuchsstadium

Mandant U hat eine unzutreffende Erklärung zur ESt 2015 im Mai 2016 abgegeben (zu geringe Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und ihm wird im Juni 2016 eine Prüfungsanordnung für ESt 2013-2015 übersandt. Dann ist ab der Bekanntgabe der PA die Selbstanzeige ausgeschlossen. Jedoch befindet sich die Tat wegen ESt 2015 noch im Versuchsstadium, weil noch kein Bescheid für ESt 2015 ergangen ist und nicht 95 % der Veranlagungsarbeiten des Finanzamts für 2015 (dies ist nach h .M. eine Grenze zur Vollendung) erledigt worden sind. Daher kann U nach h. M. zum Beispiel im Juni 2016 noch strafbefreiend gem. § 24 StGB zurücktreten, wenn man die Freiwilligkeit hier einmal unterstellt, indem er die zutreffende Erklärung zur ESt 2015 abgibt.

Hinweis

Mit dieser Checkliste kann die Selbstanzeige in 10 Schritten geplant werden.

[1] vgl. Heuel/Beyer, AO-StB 2014 S. 279.
[2] vgl. BGH, Urteil v. 19.3.1991, 5 StR 516/90, BGHSt 37 S. 345 = MDR 1991 S. 783; Jäger in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 371 Rz. 5.
[3] Jäger in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 371 Rz. 5a.
[4] z. B. Rolletschke, Steuerstrafrecht, 4. Aufl. 2012 S. 186.

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