Rz. 31

Die Steuerbefreiung kommt subjektiv einem abschließend aufgezählten Personenkreis zugute, der wiederum weitere subjektive und mit seinen Umsätzen objektive Voraussetzungen erfüllen muss. Diese subjektiven und objektiven Merkmale müssen kumulativ vorliegen.

 

Rz. 32

Unter die Steuerbefreiung fallen

  • die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und
  • die der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind.
 

Rz. 33

Dieser begünstigte Personenkreis muss weiterhin subjektiv die Voraussetzung erfüllen, dass er[1] ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.[2]

 

Rz. 34

Die Leistungen des begünstigten Personenkreises sind unter folgenden objektiven Voraussetzungen steuerfrei:

  • Die Leistungen müssen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugutekommen[3] und
  • die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen müssen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen erlangten Entgelten zurückbleiben.[4]
  • Entscheidend für die Steuerbefreiung sind also nicht die jeweils ausgeführten Umsätze, sondern die Zweckbestimmung der genannten Organisationen.[5]
 

Rz. 35

Steuerfrei sind nach der Vorschrift auch die Leistungen (Sachleistungen an Personal), die in der Beherbergung, Beköstigung (ausgenommen die Abgabe von alkoholischen Getränken) und in üblichen Naturalleistungen bestehen, die die begünstigten Unternehmer den Personen, die bei den steuerbefreiten Leistungen tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren.[6]

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