Rz. 11

Die beigetretene Behörde erlangt mit ihrem Beitritt die Rechtsstellung eines Beteiligten. Sie hat damit das Recht auf Akteneinsicht, Anspruch auf rechtliches Gehör, kann Antrag auf mündliche Verhandlung stellen oder auf mündliche Verhandlung verzichten, ist zum Termin zu laden und am Schriftsatzaustausch zu beteiligen. Herren des Verfahrens mit Dispositionsbefugnis bleiben indes die ursprünglich Beteiligten.[1] Das FA könnte – rein theoretisch – daher z. B. gegen den Willen des beigetretenen Ministeriums dem Klageanspruch stattgeben und ohne Rücksicht auf dessen Widerspruch der Klagerücknahme oder Revisionsrücknahme zustimmen. Das Ministerium muss auch einer Klage- oder Revisionsrücknahme nicht zustimmen.

Ein Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung ist auch ohne Zustimmung des BMF wirksam.[2] Ebenso ist ein entsprechender Verzicht des BMF für das FA nicht verbindlich. Das BMF kann auch eine einvernehmliche Erledigung durch den Kläger und das FA nicht verhindern, ebenso wie das BMF selbst eine Erledigungserklärung nicht abgeben kann.[3] Gleichwohl bleibt das BMF bzw. das Landesfinanzministerium als vorgesetzte Behörde gegenüber dem FA weisungsbefugt. Das FA ist jedenfalls intern an die entsprechenden Anweisungen des Ministeriums gebunden.

 

Rz. 12

Aus der Sicht des Klägers führt der Beitritt regelmäßig zu einer Verstärkung der prozessualen Stellung der Verwaltung und damit zu einer nicht geringen Beeinträchtigung seiner Prozesssituation und damit zu einer gewissen "Waffenungleichheit". Denn dem beitretenden Ministerium steht die umfassende Fachkompetenz des Hauses einschließlich nicht öffentlich zugänglicher Unterlagen zur Verfügung. Gleichwohl ist das Beitrittsrecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[4] Insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH wird die gestärkte Argumentationskraft des BMF häufig überdeutlich.[5] Für den Kläger ist es deshalb besonders wichtig, sich über den konkreten Fall hinaus auf die vor allem durch Gesichtspunkte der Besteuerungspraxis geprägte Argumentation des BMF einzustellen. Da das BMF in kritischen Fällen immer die Auswirkungen einer Entscheidung für die Praxis in Betracht ziehen muss, kommt es vor, dass das BMF noch im Revisionsverfahren als Beigetretener auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirkt, um negative Auswirkungen auf die allgemeine Besteuerungspraxis zu vermeiden.

 

Rz. 13

Hat der Beigetretene durch einen Sachantrag seine Verfahrensstellung aktiv genutzt, trägt er bei Unterliegen zusammen mit dem FA die Kosten. Die Grundsätze, nach denen die Kostentragung des Beigeladenen nach § 135 Abs. 3 FGO ausscheidet, wenn dessen Antrag mit dem des unterlegenen Hauptbeteiligten übereinstimmt[6], greifen hier nicht ein, weil § 135 Abs. 3 FGO für den Beigetretenen nicht gilt.[7]

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