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Abs. 1 ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.[1] Beschwerdeberechtigt ist, wer berechtigt wäre, gegen das FG-Urteil Revision einzulegen. Unabhängig davon, ob der Kläger oder das FA Beschwerde eingelegt hat, ist der Beigeladene des Klageverfahrens auch Beteiligter des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.[2]

Dies ist die Folge der Änderung des § 116 FGO durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[3] mit Wirkung ab 2001. Für die Rechtslage davor war die entsprechende Anwendung abzulehnen. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren war bis dahin als selbstständiges Verfahren ausgestaltet. Erst wenn die Sperre der Zulassung der Revision durch eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde überwunden war und anschließend Revision eingelegt wurde, erlangten die bisher am Klageverfahren Beteiligten die Beteiligtenstellung im Revisionsverfahren.[4]

Seit 2001 ist das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren indes kein selbstständiges Verfahren mehr. Denn es endet nicht mehr mit der Revisionszulassung, sondern wird mit der Zulassung unmittelbar als Revisionsverfahren fortgesetzt.[5] Außerdem kann bei Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 116 Abs. 6 FGO bereits ein Urteil über die Richtigkeit des FG-Urteils ergehen. Der Beigeladene hat daher bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Stellung eines Verfahrensbeteiligten.[6] Dies gilt jedenfalls dann, wenn der BFH die Aufhebung des Urteils nach § 116 Abs. 6 FGO wegen Verfahrensmangels in Betracht zieht.[7] Dann besteht für den Beigeladenen das Bedürfnis, seine Argumente vorzutragen.

Sind lediglich die Zulassungsgründe i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Sicherung der Rechtseinheit) im Streit, wird z. T. vertreten, ein schutzwürdiges Interesse des Beigeladenen auf Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren sei nicht anzuerkennen, da er an dem anschließenden Revisionsverfahren ohnehin nach § 122 Abs. 1 FGO zu beteiligen sei.[8] Das gilt jedenfalls für den Fall einer offensichtlich unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde. Denn von einer notwendigen Beiladung kann abgesehen werden, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, da die Rechtsposition des Beigeladenen in diesem Fall unter keinen Umständen berührt sein kann.[9] Dieser Rechtsgedanke ist auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu übertragen. Der Beigeladene des Klageverfahrens, der ein Interesse am Bestand des finanzgerichtlichen Urteils hat und deshalb selbst keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, ist durch die Verwerfung einer offensichtlich unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde nicht in seiner Rechtsposition berührt.[10]

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