Rz. 1
Für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens sind im 4. Teil 2. Abschnitt der AO besondere Mitwirkungspflichten geregelt. Die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO[1] wird insoweit in diesem Gesetzesteil durch spezielle Regelungen inhaltlich konkretisiert. Dies gilt im 2. Unterabschnitt insbesondere für die Steuererklärungspflicht.[2] Die Regelungen des Abschnitts haben zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[3] z. T. erhebliche Änderungen erfahren. § 153 AO wurde um einen Absatz ergänzt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts.[4]
Rz. 2
Über die Steuererklärungspflicht hinaus werden in diesem Unterabschnitt noch weitere steuerliche Mitwirkungspflichten geregelt, sodass die Überschrift zu diesem Unterabschnitt ("Steuerklärungen") eigentlich zu kurz greift. Diese weiteren Mitwirkungspflichten sind:
- Beifügungspflichten von Unterlagen zur Steuererklärung nach § 150 Abs. 4 S. 1 AO
- Belegerteilungspflicht Dritter nach § 150 Abs. 4 S. 2 AO, sofern der Beleg für die der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen erforderlich ist,
- Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO bei fehlerhaften Steuererklärungen,
- Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 2 AO bei fehlerhafter Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstemplern,
- Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder sonstige Steuervergünstigung,
- Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 3 AO bei zweckwidriger Verwendung von Waren, für die eine bedingte Steuervergünstigung gewährt worden ist.
- Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO für Feststellung einer Betriebsprüfung, die sich in den Folgejahren auswirken. Die Regelung gilt grundsätzlich ab 1.1.2025[5], kann aber auch auf die Steuern vorheriger Veranlagungszeiträume Anwendung finden.[6]
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