Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 305 AO war § 358 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 825 ZPO, der allerdings weitere Voraussetzungen enthält.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 305 AO finden sich in Abschn. 56 VollzA zum freihändigen Verkauf[3] und Abschn. 39 VollstrA.[4] Die Vorschrift lässt unter Abweichung von den allgemeinen Versteigerungsvorschriften der §§ 296ff. AO eine Versteigerung durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten und eine Verwertung durch freihändige Veräußerung durch den Vollziehungsbeamten oder eine andere Person zu. Auf diese Weise soll ein möglichst hoher Erlös bei der Verwertung erzielt werden.[5]

 

Rz. 2

Eine besondere Verwertung ist aus zwei Gründen möglich: Entweder der Vollstreckungsschuldner stellt selbst einen Antrag[6] auf diese Art der Verwertung oder es liegen besondere Umstände vor, die es aus der Sicht der Vollstreckungsbehörde zweckmäßig erscheinen lassen, von dem gesetzlichen Leitbild der Verwertung einer gepfändeten Sache abzuweichen. Solche besonderen Zweckmäßigkeitsgründe wird man insbesondere anzunehmen haben, wenn durch eine besondere Verwertung ein voraussichtlich höherer Erlös erzielt werden wird oder geringere Verwertungskosten zu erwarten sind.[7] Ferner wird eine besondere Verwertung zweckmäßig sein, wenn diese Art der Verwertung eine besonders schnelle Verwertung ermöglicht.[8] Besondere Umstände wird man aber auch dann anzunehmen haben, wenn bei einem zuvor durchgeführten Versteigerungstermin das Mindestgebot nicht erreicht worden ist.

 

Rz. 3

Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, eine besondere Verwertung anzuordnen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.[9] Dies gilt auch bei einem Antrag des Vollstreckungsschuldners.[10] Nach § 91 Abs. 2 Nr. 5 AO ist eine Anhörung des Vollstreckungsschuldners vor der Anordnung der besonderen Verwertung nicht erforderlich. Eine Anhörung des Vollstreckungsschuldners wird aber im Regelfall von den Vollstreckungsbehörden als zweckmäßig angesehen, um Regressansprüchen vorzubeugen.[11] Diese Entscheidung der Vollstreckungsbehörde stellt einen Verwaltungsakt dar und ist deshalb mit einem Einspruch anfechtbar.[12]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 305 AO Rz. 1f.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 825 ZPO Rz. 1ff.
[3] BStBl I 1980, 194.
[4] BStBl I 1980, 112.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 305 AO Rz. 5.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 305 AO Rz. 9.
[7] Abschn. 39 S. 2 VollstrA; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 305 AO Rz. 12; auch Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 825 ZPO Rz. 12f.
[8] Einschränkend Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO; § 305 AO Rz. 9a.
[9] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 305 AO Rz. 16; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 305 Rz. 2.
[11] So auch ausdrücklich Abschn. 39 S. 5 VollstrA.
[12] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 305 AO Rz. 11.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge