Rz. 111

Eine Darlehensgewährung unter Verwandten bietet regelmäßig keinen Anlass für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs, wenn es sich um volljährige, wirtschaftlich voneinander unabhängige Verwandte handelt. Das gilt insbesondere, wenn der Darlehensvertrag wie unter Fremden gestaltet und durchgeführt worden ist.[1] Geht dem Darlehen einer minderjährigen Tochter an einen Elternteil jedoch eine Schenkung des anderen Elternteils voraus und liegt diesen Rechtsgeschäften ein Gesamtplan der Eltern zur Schaffung von Werbungskosten zugrunde, kann darin ein Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten liegen.[2]

 

Rz. 112

Bei einer Grundstücksübertragung von Eltern auf ihre beiden Töchter kann die kreuzweise Übernahme von grundstücksbezogenen Darlehensverbindlichkeiten des Vaters durch die Töchter einen Gestaltungsmissbrauch darstellen, wenn sie dazu dient, einerseits den Werbungskostenabzug der Zinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und andererseits die Versteuerung der Zinsen als Kapitaleinkünfte unter Ausnutzung der dafür geltenden Vergünstigungen zu ermöglichen.[3]

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