Rz. 103

Wird bei dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags zwischen Angehörigen zugleich die (Rück-)Schenkung des Kaufpreises vereinbart, kann eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen, die der steuerlichen Anerkennnung des Anschaffungsvorgangs entgegensteht.[1] Verkaufen Eltern ein Grundstück an ihr Kind und versprechen sie gleichzeitig, ihm einen bestimmten Geldbetrag zu schenken, so kann darin ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten mit der Folge liegen, dass die Aufrechnung mit der Forderung aus dem Schenkungsversprechen gegen die Kaufpreisforderung steuerrechtlich nicht anerkannt wird und dem Erwerber insoweit keine Anschaffungskosten entstehen.[2]

 

Rz. 104

Der Kauf eines bebauten Grundstücks von der betagten Mutter unter Verrechnung des Kaufpreises mit einem gleichzeitig von den Eltern gewährten Darlehen, dessen Rückzahlung auf 20 Jahre gestundet wird, kann ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sein.[3] Erwirbt ein Stpfl. von seinem 85-jährigen Vater ein Grundstück und ist – neben der Einräumung typischer Altenteilsleistungen ein in Monatsraten von 500 DM zu tilgender Kaufpreis von 122.500 DM vereinbart, der beim Tod des Vaters als dem Stpfl. unter Anrechnung auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht schenkweise zugewendet gilt, ist die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder geltende Vermutung für die Unentgeltlichkeit und damit für eine private Versorgungsrente nicht widerlegt. Auf die Frage, ob die Gestaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt, kommt es unter diesen Umständen nicht an.[4]

 

Rz. 105

Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung auf den Ehegatten, damit dieser das Grundstück anschließend weiterverkauft, kann missbräuchlich sein, wenn der schenkende Ehegatte das Gesamtgeschehen beherrscht hat und die Übertragung nur zu dem Zweck erfolgt, die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels zu vermeiden.[5] Wird ein Grundstück kurz nach der Anschaffung im Wege der Schenkung auf den Ehegatten übertragen und veräußert dieser das Grundstück innerhalb der Frist des § 23 EStG weiter, liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn die Zwischenschenkung lediglich dazu dient, die Entstehung eines steuerbaren Veräußerungsgewinns in der Person des übertragenden Ehegatten zu vermeiden.[6]

 

Rz. 106

Beim entgeltlichen Erwerb einer Eigentumswohnung von einem Fremden liegt in der Finanzierung des Kaufpreises durch ein dem Fremdvergleich nicht standhaltendes Darlehen eines nahen Angehörigen allenfalls die unentgeltliche Zuwendung der Darlehenssumme, aber keine mittelbare Grundstücksschenkung.[7] Es stellt einen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn ein im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumtes, unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einem Mietzins in Höhe der dauernden Last vereinbart wird.[8]

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