Rz. 49

Die mit denselben Rechten wie die Beamten des Polizeidienstes ausgestatteten Fahnder und als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft stehen diesen nach der StPO noch eine Reihe von Befugnissen zu, so z. B.

  • das Recht zur Identitätsfeststellung[1],
  • das Recht zur erkennungsdienstlichen Behandlung[2],
  • die Ausschreibung zur Festnahme[3],
  • die Anordnung einer Sicherheitsleistung[4].

Ob die Steuerfahndung einen Suchvermerk[5] beim Bundeszentralregister niederlegen darf, ist streitig.[6] Die Frage ist letztlich wenig praxisrelevant, weil die Bußgeld- und Strafsachenstelle einen solchen Vermerk unstreitig bewirken darf. Dies gilt auch für Auskünfte aus dem Bundeszentralregister über dort eingetragene Vorverurteilungen. Den Behörden des Zollfahndungsdienstes stehen diese Befugnisse als Behörde i. S. d. § 27 BZRG jedenfalls zu.[7]

[6] Vgl. Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 404 AO Rz. 88; verneinend z. B. Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 404 AO Rz. 5, der dieses jedenfalls für die Zollfahndung und für selbständige Strafsachenfinanzämter (Rz. 6) zulassen will.
[7] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 404 AO Rz. 88.

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