Rz. 13

  • Eine doppelte Haushaltsführung durch einen Ausländer kann auch dann beruflich veranlasst sein, wenn er zwar einen rechtsmissbräuchlichen Asylantrag als politisch Verfolgter stellt, durch diesen und das sich anschließende Asylverfahren aber nur die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für die Dauer dieses Verfahrens erreichen will.[1]
  • Der Ansatz eines Wirtschaftsgutes als notwendiges (Sonder-)Betriebsvermögen ist steuerrechtlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil sein Einsatz gegen ein gesetzliches (baurechtliches) Verbot verstößt.[2]
  • Das Entgelt für die strafbare bzw. berufsrechtlich sanktionierte Überlassung eines Meisterbriefs für Zwecke eines Scheingeschäfts gehört zu den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG.[3]
  • Einem Arbeitnehmer von Dritten ohne Wissen und entgegen den Interessen des Arbeitgebers gezahlte Bestechungsgelder sind nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und deshalb kein steuerbarer Arbeitslohn. Mangels selbständiger Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegen auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.[4] Führt der Stpfl. hingegen Geschäfte des Arbeitgebers zu dessen Nachteil aus und erhält hierfür Bestechungsgelder davon profitierender Dritter, erzielt er sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG.[5]
  • Ein Deponiebetreiber, der sich den Abfallbesitzern gegenüber im eigenen Namen zur Abfallentsorgung verpflichtet und deren Abfall entsorgt, erbringt an diese steuerpflichtige Leistungen, auch wenn er nur als Vertreter des entsorgungspflichtigen Landkreises gegenüber den Abfallbesitzern hätte tätig werden dürfen.[6]
  • Gewerbsmäßige Drogenhändler dürfen für die zu erwartende Verfallsanordnung eine Rückstellung bilden.[7]
  • Verwendet ein Rechtsanwalt Fremdgelder, die er in fremdem Namen und für fremde Rechnung beigetrieben hat, für eigene Zwecke, verlieren diese nicht die Eigenschaft als durchlaufende Posten und sind im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung nicht in die Gewinnermittlung einzubeziehen.[8]
  • Die Lieferung gestohlener Ware ist umsatzsteuerpflichtig.[9]
  • Zahlungen eines GmbH-Geschäftsführers aufgrund einer Haftung nach § 71 AO wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter können zu Erwerbsaufwendungen führen, weil sie keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten darstellen, sondern allein den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen sollen.[10]
  • Schulden aus hinterzogenen Steuern können mangels wirtschaftlicher Belastung an Stichtagen vor Aufdeckung der Steuerhinterziehung nicht abgezogen werden.[11]
  • Das Verbot, nicht genehmigte Lotterien zu veranstalten, schließt die Besteuerung nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz nicht aus.[12]
  • Die Vorführung von Pornofilmen unterliegt ebenso der USt. Unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG ist auf sie der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.[13]
  • Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG.[14] Die Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Indizien für Arbeitnehmereigenschaft sind die Vorgabe von Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeiten sowie der Ausschluss einer Preiskonkurrenz.[15]
  • Selbständig tätige Prostituierte sind Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG und erbringen steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.[16] Für die umsatzsteuerliche Zurechnung von in einem Bordell oder FKK-Club erbrachten Prostitutionsumsätzen gelten die allgemeinen Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist. Dabei kann maßgebend sein, ob der Unternehmer z. B. in seiner Werbung als Inhaber eines Bordells oder eines bordellähnlichen Betriebs als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteten Dienstleistungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist.[17]
  • Werden in einem Gebäude, das im Bereich der geduldeten Prostitution liegt, Unterkünfte ausschließlich an Prostituierte vermietet und erleichtert der Vermieter durch organisatorische Maßnahmen den Kontakt mit den Prostituierten, so erzielt er keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern solche aus Gewerbebetrieb.[18]
  • Die entgeltliche Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte ist keine umsatzsteuerfreie Vermietung i. S. d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, wenn zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben als einer Vermietung.[19]
  • Das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem "Stundenhotel" ist keine Beherbergung i. S. d. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG[20] Ebenso wenig fällt sie als Vermietung von zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltenen Wohn- und Schlafräumen unter die Steuersatzermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.[21]
  • Schadensersatzzahlungen eines früheren Vorstandsmitglieds im Zusammenhang mit einer strafbaren Bilanzmanipulation sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus ni...

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