Rz. 132
§ 154 Abs. 1 AO untersagt jedermann, für sich oder für einen Dritten ein Konto unter falschem oder erdichtetem Namen zu errichten bzw. eine andere der dort beschriebenen Handlungen vorzunehmen. Adressat der Vorschrift ist jedes Rechtssubjekt, das als Kontoinhaber im Geltungsbereich der AO ein Konto bei einem Kontoführer errichten lassen will. Folglich handelt es sich bei dem auf § 154 Abs. 1 AO Bezug nehmenden § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO um ein Jedermanndelikt.
Rz. 133
Mittlerweile dürfte es im Rahmen der Kommentierungen zu § 154 Abs. 1 AO auch unstreitig sein, dass diese Norm keine Regelung für den Kontoführer trifft[1], sodass auch nur der Kontoerrichter bzw. -inhaber tauglicher Täter im Rahmen des § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO ist.[2]
Wirkt der Kontoführer jedoch bewusst mit dem Kontoerrichter bzw. -inhaber zusammen, kann darin eine Beteiligung an der Steuergefährdung[3] liegen, die sich im weiteren Verlauf ggf. auch zu einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Kontoinhabers entwickeln kann.
Leichtfertiges Handeln des Kontoführers im Hinblick auf seine Pflichten aus § 154 Abs. 2 AO kann eine Steuergefährdung i. S. d. § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO darstellen.
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