Rz. 33

Nach § 138f Abs. 4 AO hat der Intermediär, der die Mitteilung zu übermitteln hat, den oder die Nutzer über diese Mitteilung zu informieren. Er hat dem Nutzer mitzuteilen, welche den Nutzer betreffenden Daten nach Abs. 3 er dem BZSt für Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird. Damit wird der Nutzer darüber informiert, dass seine personenbezogenen Daten der Finanzbehörde übermittelt werden oder worden sind. Die Information betrifft diejenigen Daten, die den Nutzer betreffen. Es sind dies im Wesentlichen die Daten nach Abs. 3 Nr. 2 und 3; m. E. fallen die Daten nach Abs. 3 Nr. 4–10 und S. 2 nicht hierunter. Der Intermediär kann den Nutzer über diese zusätzlichen Daten informieren, muss es aber nicht. Zur Information des Nutzers über die Registrier- und die Offenlegungsnummer siehe Abs. 5 S. 4 (Rz. 38). Nach § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO ist die Verpflichtung zur Information nicht bußgeldbewehrt.

 

Rz. 34

Außerdem hat der Intermediär den anderen oder die anderen Intermediäre darüber zu informieren, dass er entsprechend Abs. 3 S. 2 diese anderen Intermediäre der Finanzbehörde benannt hat, und welche persönlichen Daten dieser Intermediäre er der Finanzbehörde übermittelt hat. Diese Angaben sollen den anderen Intermediär in die Lage versetzen, der für ihn zuständigen Finanzbehörde nachzuweisen, dass er von der Verpflichtung zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung entsprechend § 138f Abs. 9 AO befreit ist. Zur Information des anderen Intermediärs über die Registrier- und Offenlegungsnummer Abs. 5 S. 5 (Rz. 38).

 

Rz. 35

Die Vorschrift enthält keine Frist oder keinen Zeitpunkt, zu dem die Information des Nutzers oder des anderen Intermediärs zu erfolgen hat. Aus dem Wortlaut ergibt sich nur, dass die Information auch erfolgen kann, bevor die Mitteilung an das BZSt gemacht worden ist. Sie kann nach dem Wortlaut des Gesetzes auch später erfolgen. Insgesamt dürfte es im Ermessen des Intermediärs liegen, wann er den Nutzer und den anderen Intermediär informiert. Auf jeden Fall muss die Information aber so rechtzeitig erfolgen, dass der Informierte im Verfahren über die Mitteilung der Steuergestaltung noch reagieren kann, etwa der andere Intermediär darlegen kann, dass er entsprechend Abs. 9 von der Mitteilungspflicht befreit ist.

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