Rz. 55

Der § 138a Abs. 2 Nr. 2 AO sieht eine Aufstellung mit den wichtigsten Wirtschaftstätigkeiten der Geschäftseinheiten des multinationalen Konzerns nach Steuerhoheitsgebieten und den dort ansässigen Unternehmen und Betriebsstätten vor. Die Angaben zur den wirtschaftlichen Tätigkeiten sind in der Tabelle 2 in Bezug auf jede einzelne Konzerneinheit innerhalb eines Hoheitsgebiets zu machen. Wann eine "wichtige Geschäftstätigkeit" in diesem Sinne vorliegt, ist nicht definiert, so dass davon auszugehen ist, dass Unternehmen hier einen gewissen Ermessensspielraum haben. In der Literatur wird vertreten, dass bei einem relativen Anteil an den Umsatzerlösen oder an dem Jahresergebnis der Unternehmenseinheit von 10 % oder mehr nicht mehr von einer unwichtigen Tätigkeit auszugehen ist.[1] Gemäß BMF[2] sind die Wirtschaftstätigkeiten in folgende vordefinierte Kategorien einzuteilen:

  • Forschung und Entwicklung,
  • Besitz oder Verwaltung von geistigem Eigentum,
  • Einkauf oder Beschaffung,
  • Verarbeitung oder Produktion,
  • Verkauf, Marketing oder Vertrieb,
  • Verwaltungs-, Management- oder Supportleistungen,
  • Erbringung von Dienstleistungen für fremde unverbundene Dritte,
  • Konzerninterne Finanzierung,
  • Regulierte Finanzdienstleistungen,
  • Versicherungen,
  • Besitz von Aktien oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter,
  • Ruhende Tätigkeit oder
  • Sonstige.

Handelt es sich bei den Tätigkeiten um "Sonstige" soll die Art der Tätigkeit der Geschäftseinheit in die Tabelle 3 "Zusätzliche Informationen" aufgeführt werden.[3] Nach OECD- und EU-Vorgaben soll in Tabelle 2 zu der Zeile einer staatenlosen Gesellschaften eine Unterzeile gebildet werden und im Feld "Gründungsstaat oder Staat der Handelsregistereintragung" eine Angabe zu dem Staat gemacht werden, nach dessen Recht die Personengesellschaft gegründet oder organisiert ist, falls dieser "abweichend vom Staat der steuerlichen Ansässigkeit" ist.[4] Allerdings ergibt sich diese Anforderung nicht aus dem Gesetzestext oder aus der Gesetzesbegründung[5] und auch nicht aus dem BMF-Schreiben.[6] Insoweit ist davon auszugehen, dass Angaben zum Gründungsstaat oder dem Staat der Handelsregistereintragung, falls dieser vom Staat der steuerlichen Ansässigkeitsstaat abweicht, im länderbezogenen Bericht nach deutschem Recht in Tabelle 2 nicht erforderlich sind.[7] Die bezüglich der Geschäftstätigkeiten erfolgt durch Ankreuzen einer oder mehrerer Kategorien.[8] Da Tabelle 1 aggregierte Angaben in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet fordert, Tabelle 2 aber Angaben zu Geschäftstätigkeiten in Bezug auf jede Konzerneinheit, kann nicht ohne weiteres ein direkter Bezug zwischen den jeweiligen Angaben hergestellt werden; nur dann, wenn in einem Steuerhoheitsgebiet nur eine Konzerneinheit ansässig ist, können die Angaben in Tabelle 1 und 2 aufeinander bezogen werden.

[1] Vgl. Grotherr, in Gosch, AO/FGO, § 138a AO Rz. 55.
[2] V. 11.7.2017, IV B 5 – S 1300/16/10010 :002 (2017/0558036), BStBl I 2017, 974.
[3] BMF v. 11.7.2017, IV B 5 – S 1300/16/10010 :002 (2017/0558036), BStBl I 2017, 974.
[4] S. Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung: BEPS-Aktionspunkt 13 (Fassung Februar 2018), 14, im Internet abrufbar unter https://www.oecd.org/tax/beps/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13-DEU.pdf. Nach OECD kann es sich empfehlen, im Rahmen der "zusätzlichen Informationen" (Tabelle 3) nähere Angaben zum Unternehmen oder etwa zur Versteuerung der Einkünfte zu geben.
[5] BT-Drs. 18/9536, 38f.
[6] BMF v. 11.7.2017, IV B 5 – S 1300/16/10010 :002 (2017/0558036), BStBl I 2017, 974.
[7] Das BZSt sieht allerdings auf seiner Homepage bei der Auflistung der Anforderungen nach Tabelle 2 auch eine Angabe zum Gründungsstaat oder Staat der Handelsregistereintragung vor, falls dieser abweichend vom Ansässigkeitsstaat ist, vgl. https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CbCR/Allgemeine_Info/cbcr_allg_info_node.html.
[8] S.OECD, Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung, Aktionspunkt 13, Abschlussbericht 2015, Paris 2016, 39; EU-Amtshilferichtlinie 2016/881 i. d. F. v. 25.5.2016, ABl EU 2016 L 146, 8, 21, unter 2.3.

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