Wurden sonstige Rechte, wie z. B. Urheberrechte, Erfindungen, Patente oder Ähnliches, zugewendet, sind diese in der Zeile 88 zu erfassen.

Zur Bewertung von Erfindungen oder Urheberrechten ist die OFD Frankfurt vom 9.1.2024[1] zu beachten. Hiernach kann für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2017 kann auf den Basiszins abgestellt werden, den das Bundesministerium der Finanzen nach § 18 Abs. 4 InvStG 2018 jährlich einmal im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Dieser ist um einen Zuschlag von 4,5 % zu erhöhen.

[1] OFD Frankfurt v. 9.1.2024, S 3101 A – 001 – St 71.

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