Die Kommission hatte am 10.2.2022 einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der MwSt-Systemrichtlinie im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen MwSt-Betrug vorgelegt (UStB 2022, 166). Hierin schlägt die Kommission vor, den Anwendungszeitraum der Art. 199a und 199b MwStSystRL bis zum 31.12.2025 zu verlängern.

Nach nur kurzer Verhandlungsdauer hat der Rat nunmehr am 3.6.2022 die Richtlinie (EU) 2022/890 zur Änderung der MwSt-Systemrichtlinie im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen MwSt-Betrug verabschiedet (ABl. EU 2022 Nr. L 155, 1). Mit der Änderungsrichtlinie wird die Anwendungsdauer der Art. 199a MwStSystRL (Option für die Mitgliedstaaten für die genannten Umsätze vorzusehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger geschuldet wird) und Art. 199b MwStSystRL (Schnellreaktionsmechanismus) über den 30.6.2022 hinaus bis zum 31.12.2026 verlängert.

Gegenüber dem Vorschlag der Kommission hat der Rat damit den Verlängerungszeitraum um ein Jahr verlängert. Die Änderungsrichtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (= 8.6.2022) in Kraft. Damit können die Mitgliedstaaten die bereits auf diesen Grundlagen eingeführten Reverse-Charge-Regelungen (lückenlos) weiterhin anwenden bzw. auch neu einführen.

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