Im Rahmen der Überprüfung des Steuereinbehalts hat der StPfl. die Möglichkeit, für Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung wie sie in § 32d Abs. 3 Satz 2 EStG vorgesehen ist, zu beantragen. Der Steuersatz wird in diesen Fällen nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelt.

Von der Überprüfung des Steuereinbehalts ist die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG abzugrenzen, bei der ein Vergleich des Tarifs nach § 32d Abs. 1 EStG mit der tariflichen Einkommensteuer einschl. Zuschlagsteuern erfolgt. § 32d Abs. 4 EStG findet zur Verrechnung von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten keine Anwendung. In diesen Fällen ist § 32d Abs. 6 EStG anzuwenden (BMF v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85 Rz. 146).

Die Überprüfung des Steuereinbehalts kommt insb. in folgenden Fällen in Betracht:

  • Inanspruchnahme eines noch nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags;
  • Anrechnung noch nicht angerechneter anrechenbarer ausländischer Quellensteuern;
  • Berücksichtigung von Verlusten aus Verlustbescheinigungen nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG;
  • Verrechnung von Verlustvorträgen nach § 20 Abs. 6 EStG;
  • Korrektur in den Fällen der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 EStG, sofern die beim Steuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage größer ist, als die tatsächlich erzielten Erträge (BMF v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85 Rz. 182) oder in den Fällen des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG;
  • Begehren einer höheren Teilfreistellung für bestimmte Investmentanteile gem. § 20 Abs. 4 InvStG;
  • Korrektur der im Steuerabzugsverfahren versteuerten Vorabpauschale, in denen die Zwölftelung der Vorabpauschale mangels Kenntnis der vollständigen Anschaffungsdaten auf Seiten der auszahlenden Stellen nicht erfolgt ist;
  • Antrag auf Gewährung eines Freibetrags bei Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG.
  • Ermäßigung der KapESt um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden KiSt nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG.

Das Wahlrecht nach § 32d Abs. 4 EStG ist nicht fristgebunden und kann daher grds. jederzeit ausgeübt werden. Allerdings bleibt zu beachten, dass dem Antrag nur bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids (Ablauf der Einspruchsfrist) entsprochen werden kann oder solange, wie eine Änderung nach den Vorschriften der AO (z.B. nach § 164 Abs. 2 AO) oder den Einzelsteuergesetzen möglich ist. Der Änderungsrahmen nach §§ 177, 351 AO bleibt zu beachten (BMF v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85 Rz. 145).

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