Leitsatz (amtlich)

1. Der Steuerberater muss nicht verbrauchte Vorschüsse seines Mandanten, die auf nicht fällige Honorarforderungen gezahlt worden sind, gem. § 667 BGB zurückzahlen, es sei denn er legt dar und beweist, dass er sie durch erbrachte Leistungen verdient hat. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass er eine den Anforderungen des § 9 StBGebV entsprechende Abrechnung vorlegt.

2.a) Kann die von einem Rechtsanwalt, der zugleich Steuerberater ist, ausgeübte Tätigkeit beiden Berufen zugeordnet werden, ist für die Frage, ob nach der BRAGO oder der StBGebV abzurechnen ist, maßgeblich, bei welchem Berufsbild der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.

b) Die Beratung im Rahmen eines Selbstanzeigeverfahrens gem. § 371 AO betrifft im wesentlich steuerberatende Tätigkeiten und kann daher nach den §§ 30, 13 StBGebV abgerechnet werden.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 31.03.2003; Aktenzeichen 10 O 153/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.3.2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.212,14 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 25.8.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 32 % und der Kläger zu 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Senat sieht gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes ab.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht auf einer Rechtsverletzung. Nach den gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen schuldet der Beklagte dem Kläger die Rückzahlung der erhaltenen Vorschüsse nur i.H.v. 7.212,14 Euro.

Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind die bis zum 31.12.2002 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

1. Der Beklagte ist von dem Kläger als Steuerberater und nicht als Rechtsanwalt mandatiert worden. Der Anspruch auf Rückzahlung von Vorschüssen beruht deshalb auf § 667 BGB i.V.m. den Gebührentatbeständen der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV).

a) Der Beklagte, der sowohl Steuerberater als auch Rechtsanwalt ist, sollte den Kläger im Rahmen eines Selbstanzeigeverfahrens gem. § 371 AO beraten. Ein solcher Auftrag kann sowohl die Aufgaben eines Steuerberaters als auch die eines Rechtsanwalts betreffen. Nach §§ 3, 33 StBerG gehört zu den Aufgaben des Steuerberaters auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen, er kann zum Verteidiger in Steuerstrafverfahren gewählt werden, §§ 392, 410 AO. Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung (BGH BGHZ 49, 244 [246]; BGHZ 53, 103 [105]). Andererseits gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalts auch die steuerliche Beratung des Mandanten (BGH v. 27.1.1994 - IX ZR 195/93, MDR 1994, 621 = NJW 1994, 1405; v. 28.9.1995 - IX ZR 158/94, MDR 1996, 90 = NJW 1995, 3248 [3251]). Dies folgt aus § 3 Abs. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt Berater und Vertreter des Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten ist, und wird durch die Regelungen für den Fachanwalt für Steuerrecht hervorgehoben. Kann die ausgeübte Tätigkeit beiden Berufen zugeordnet werden, dann kommt es für die Abgrenzung darauf an, welchem Beruf die Tätigkeit nach dem Willen der Vertragsparteien zugeordnet sein sollte. Fehlt hierzu eine Parteivereinbarung oder ist der Wille nicht sicher feststellbar, dann ist zu ermitteln, bei welchem Berufsbild der Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtung liegt (BGH v. 27.1.1994 - IX ZR 195/93, MDR 1994, 621 = NJW 1994, 1405 [1406]; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rz. 130; Zugehör, Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform, Rz. 7). Ist ein Rechtsanwalt zugleich Steuerberater, so ist, falls hinreichende Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen fehlen, davon auszugehen, dass er die Beratung als Steuerberater schuldet, sofern die steuerlichen Fragen den wesentlichen Vertragsgegenstand bilden (BGH v. 27.1.1994 - IX ZR 195/93, MDR 1994, 621 = NJW 1994, 1405 [1406]). Nach diesen Grundsätzen ist das dem Beklagten erteilte Mandat als steuerberatender Auftrag einzuordnen.

Die Beratung bezüglich einer Selbstanzeige nach § 371 AO betrifft im Wesentlichen steuerberatende Tätigkeit, auch wenn die Selbstanzeige auf eine strafrechtliche Folge abzielt. Es handelt sich um eine Ergänzung der Steuererklärungspflichten (so auch Streck, Die Selbstanzeige - Beratungssituation, DStR 1996, 288 [292]). Die unrichtigen und unvollständigen Angaben sind zu ermitteln, die hinterzogenen bzw. leichtfertig verkürzten Steuern zu berechnen, Verhandlungen mit der Finanzverwaltung sind zu führen und schließlich ist die Selbstanzeige mit Nachholung der unrichtigen und unvollständigen Angaben zu erstatten (vgl. Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Aufl., § 30 Anm. 4). Der Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Kläger von dem Beklagten erwartete, lag in der Wahrnehmung dieser st...

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