vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechnungskorrektur und Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
  2. Zu den Voraussetzungen der ausreichenden Bezeichnung des Leistungsempfängers.
  3. Der Unternehmer kann aus Eingangsrechnungen keine Vorsteuer geltend machen, wenn als Leistungsempfänger zwar die Firma des Unternehmers angegeben wird, zusätzlich aber auch der vormalige Inhaber des Unternehmens namentlich genannt ist.
  4. Eine rückwirkende Rechnungskorrektur scheidet aus, wenn in der erstmals ausgestellten Rechnung der Leistende, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung und das Entgelt mit ausgewiesener USt nicht oder unzutreffend angegeben ist.
 

Normenkette

UStG §§ 14-15

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr 2004 die in Rechnungen der Schering Deutschland GmbH ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Die Klägerin erwarb durch Kaufvertrag vom 16.12.2003 mit Wirkung zum 01.03.2004 von dem Apotheker R. „Die Apotheke in der xxx Klinik in yyy”.

Sie bezog u. a. Lieferungen von der Schering Deutschland GmbH. Die Rechnungen der Schering Deutschland GmbH waren teilweise adressiert an:

Apotheke in der xxx Klinik

yyy

Apotheker F… R.

H. Str.

00000 yyy

Das beklagte Finanzamt (FA) führte in der Zeit vom 1. März bis zum 8. Juli 2010 bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, aus den Rechnungen der Fa. Schering Deutschland GmbH nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Vorsteuern zu ziehen. Denn in den Rechnungen sei der Leistungsempfänger unzutreffend bezeichnet worden. Durch den Zusatz „F… R.” werde auf einen anderen Unternehmer verwiesen, der ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei. Hiervon betroffen waren Rechnungen –nach Abzug von Sconti- über insgesamt 144.561,20 € zzgl. 23.129,92 € Umsatzsteuer. In Auswertung der Prüfungsfeststellungen erteilte das FA am 4. November 2010 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2004, indem es neben anderen Änderungen die Vorsteuerbeträge um 23.129,92 € kürzte. Diesen Bescheid änderte das FA nach § 129 AO aus nicht streitigen Gründen am 11. November 2010.

Bereits im September 2010 hatte die Rechtsnachfolgerin der Schering Deutschland GmbH – die Bayer Vital GmbH- berichtigte Rechnungen erteilt, die im Anschriftenfeld wie folgt lauteten:

Apotheke in der xxx Klinik

yyy

Apothekerin B…H.

H. Str.

00000 yyy

Die Klägerin hat gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 11. November 2010 Einspruch erhoben, der vom FA mit Einspruchsbescheid vom 30. August 2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Das FA vertrat darin die Auffassung, dass die Leistungsempfänger in den streitbefangenen Rechnungen falsch bezeichnet worden sei. Da in den ursprünglich erteilten Rechnungen der Apotheker F… R. aufgeführt worden sei, könne die Klägerin aus diesen Rechnungen die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Zwar seien die Rechnungen im Jahre 2010 berichtigt worden. Die Klägerin könne aber erst zu diesem Zeitpunkt und nicht im Streitjahr 2004 die Vorsteuer aus den berichtigten Rechnungen geltend machen.

Die Klägerin hat Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die ursprünglich im Jahre 2004 erteilten Rechnungen korrekt gewesen seien. Der Leistungsempfänger sei darin nicht unzutreffend bezeichnet worden. Denn die Klägerin sei sowohl im Zeitpunkt der Bestellungen und Lieferungen als auch im Zeitpunkt der Rechnungserteilung Inhaberin der Apotheke in yyy gewesen und habe unter der Bezeichnung „Apotheke in der xxx „ firmiert. Der in den Rechnungen genannte Leistungsempfänger sei eindeutig zu bestimmen gewesen. Allein die Firmierung sei ausschlaggeben. Wenn in der Rechnung daneben noch zusätzliche Angaben gemacht würden, könnten diese den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Unabhängig davon sei der Vorsteuerabzug auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Streitjahr 2004 zu berücksichtigen. Danach könne eine Rechnungsberichtigung rückwirkend berücksichtigt werden, wenn die Berichtigung vor der ablehnenden Entscheidung der Finanzbehörde erfolge. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor, denn die Rechnungen seien im September 2010 berichtigt worden, bevor das FA aufgrund der Prüfungsfeststellungen den ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid 2004 im November 2010 geänderte habe.

Die Klägerin beantragt,

den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 11. November 2010 unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 30. August 2011 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf xxxx € herabgesetzt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte FA hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest. Es führt ergänzend aus, dass das für die Klägerin nunmehr zuständige FA Hannover-Land II die in den berichtigten Rechnungen ausgewiesen...

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