vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb: Ohne Aufgabeerklärung keine Aufgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird durch die parzellenweise Verpachtung aller Flächen nicht zwangsläufig aufgegeben. Dem Verpächter steht ein Wahlrecht zu, die Betriebsaufgabe gegenüber dem FA zu erklären.
  2. Ohne Aufgabeerklärung wird der Betrieb fortgeführt.
  3. Eine teilweise Betriebsverpachtung stellt auch nach dem sog. „Verpachtungserlass” keine Betriebsaufgabe dar.
  4. Ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung kommt eine Aufgabe nicht in Betracht.
 

Normenkette

AO § 163; EStG §§ 11, 13 Abs. 1, § 4 Abs. 3 S. 4, § 55

 

Streitjahr(e)

2004, 2005

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht eines 2005 erzielten Grundstücksverkaufserlöses.

Die Familie des Klägers verfügte über Generationen über umfangreichen Grundbesitz in H.. Bis 1952 bewirtschafte zuletzt die Urgroßmutter des Klägers den gesamten Grundbesitz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst. Der Großvater des Klägers erbte den Grundbesitz und verpachtete alle Acker- und Grünlandflächen parzellenweise an andere Landwirte. Im Laufe der Jahre wurden Teilflächen veräußert oder bebaut. Die forstwirtschaftlich genutzten (Wald-)Flächen verpachtete der primär als Kalkwerksbesitzer tätige Großvater des Klägers nicht, sondern erzielte aus ihnen selbst Erträge aus Holzverkäufen sowie Jagdgelder.

Das 2005 vom Kläger veräußerte Grundstück hatte sein Großvater als damaligen Teil einer größeren Ackerfläche 1952 an den Landwirt J. für zunächst fünfzehn Jahre mit jeweils fünfjähriger Verlängerung bei Nichtkündigung verpachtet; der Pachtvertrag sollte auch von den beiderseitigen Erben fortgesetzt werden. Im Pachtvertrag wird der Großvater des Klägers als Landwirt und Maurermeister bezeichnet. Unter derselben Bezeichnung hat er die weiteren Landpachtverträge über andere Flächen abgeschlossen.

In seiner Einkommensteuererklärung 1953 führte der Großvater des Klägers aus, dass er nach dem Tode seiner Mutter steuerpflichtiger Besitzer des landwirtschaftlichen Betriebes sei und die Anbauflächen verpachtet seien. Die Pachteinnahmen setzte er in dieser Steuererklärung und in den Folgejahren als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an.

In gleicher Weise nutzte später der 1983 verstorbene, zuvor als Bauunternehmer (Maurermeister und Architekt) tätige, Vaters des Klägers den Grundbesitz. Die Erträge aus den Landpachtverträgen setzte er ebenfalls als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung an.

Der Kläger ist studierter Bauingenieur und wird gemeinsam mit der Klägerin zur Einkommensteuer veranlagt.

Er erbte von dem ursprünglichen Familienbesitz Acker- und Grünlandflächen sowie forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Er erklärte wie sein Vater die Erträge aus den Landpachtverträgen zunächst als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dem folgte der Beklagte; im Rahmen einer 1986 durchgeführten Außenprüfung erfolgte eine Erhöhung dieser, im Außenprüfungsbericht auch ausdrücklich als Landpacht bezeichneten, Einnahmen für das Kalenderjahr 1984.

Ab 1990 ordnete der Kläger in seinen Steuererklärungen die Pachtzahlungen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu. Die bis Ende der 90er Jahre erzielten Jagdgelder und (anfängliche) Erträge aus den Holzverkäufen hatten der Kläger und seine Rechtsvorgänger stets als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt. Diese Einkünfte ermittelte der Kläger durch Einnahme-Überschuss-Rechnung; das Wirtschaftsjahr lief jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Eine ausdrückliche Erklärung der Aufgabe des landwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes ist durch den Kläger oder einen seiner Rechtsvorgänger nie erfolgt. Im Rahmen der Einheitsbewertung ist der gesamte Grundbesitz des Klägers und seiner Rechtsvorgänger stets als Stückländerei dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet worden.

Auf Antrag des Vaters des Klägers aus dem Jahr 1974 setzte der Beklagte 1979 für sechs Grundstücke nach § 55 Abs. 5 EStG den Teilwert herauf; dies betraf nicht das später veräußerte Grundstück .. und auch nicht die zu anderen Fluren zählenden Waldflächen. Die Grundstücke, deren Teilwert herauf gesetzt wurde, sind teilweise schon 1973, insgesamt jedenfalls vor 1979, vom Vater des Klägers veräußert worden. Die Veräußerungsgewinne sind vom Beklagten nicht der Besteuerung unterworfen worden.

Der Kläger veräußerte aufgrund notariellen Vertrages vom 3. Juni 2005 das fragliche Grundstück .. unter sofortiger Übergabe des Besitzes, der Lasten, Nutzen, Gefahren und Verkehrssicherungspflichten an die A. GmbH & Co. KG. Der vereinbarte Kaufpreis erhöhte sich nach dem notariellen Vertrag für jeden Tag ab dem 1. Juni 2005 um Zinsen und sollte frühestens am 30. Juni 2005 fällig sein. Der vereinbarte Kaufpreis nebst Zinsen wurden dem Kläger am 5. Juli 2005 auf sein Girokonto bei der Volksbank gut geschrieben.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 18. Februar 2008 unterwarf der Beklag...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge