(1) Jeder Steuerpflichtige stellt in folgenden Fällen eine Rechnung entweder selbst aus oder stellt sicher, dass eine Rechnung vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird:

 

1.

Er liefert Gegenstände oder erbringt Dienstleistungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person;

 

2.

er liefert in Artikel 33 Buchstabe a genannte Gegenstände, es sei denn, der Steuerpflichtige nimmt die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 in Anspruch;[1]

2.

er liefert in Artikel 33 genannte Gegenstände;

 

3.

er liefert Gegenstände unter den Voraussetzungen des Artikels 138;

 

4.

er erhält Vorauszahlungen, bevor eine Lieferung von Gegenständen im Sinne der Nummern 1 und 2 erfolgt ist;

 

5.

er erhält Vorauszahlungen von einem anderen Steuerpflichtigen oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, bevor eine Dienstleistung abgeschlossen ist.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 221 Absatz 2 ist die Ausstellung einer Rechnung bei nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g steuerbefreiten Dienstleistungen nicht erforderlich.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Richtlinie (EU) 2017/2455, ABl. L 245 vom 25.9.2019, S. 9. - In-Kraft-Treten Art. 220 Abs. 1 Nr. 2 geändert durch Beschluss (EU) 2020/1109 (Abl. L 244 vom 29.7.2020, S. 3)

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